Lohnklasse B: Einreihung von Bauarbeitern mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis

Art. 42 Abs. 1 AVE LMV

Dokument­nummer

SVK 10/2009

Publikations­datum

24. August 2009

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Stellungnahme der SVK zur Frage der korrekten Lohnklasseneinteilung von Arbeitnehmern mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis in einer artverwandten Branche, d.h. Arbeitnehmer, die in einem Baubetrieb arbeiten, aber nicht ihren erlernten Beruf ausüben.

Verfügt ein Bauarbeiter über ein eidgenössisches  Fähigkeitszeugnis in einem artverwandten Beruf, regelt Art. 42 Abs. 1, dass Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen, aber ohne bauberuflichen Berufsausweis in die Lohnklasse B einzureihen sind.

Entscheidung

Auslegung von Art. 42 Abs. 1 LMV:

Lohnklasse B: Einreihung von Bauarbeitern mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis

Gestützt auf Art. 13bis Abs. 1 LMV entscheidet die SVK über generelle Auslegungsfragen des LMV und über Fragen gesamtschweizerischer Bedeutung. In Zusammenhang mit der Behandlung diverser Fälle und zahlreicher Anfragen hat die Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe SVK an den Sitzungen vom 29. Januar und 26. Februar 2009 beschlossen, die im operativen Vollzugsbereich tätigen Stellen über die Auslegung von Art. 42 Abs. 1 LMV bezüglich der Einreihung von Bauarbeitern mit Fachkenntnissen aber ohne bauberuflichen Berufsausweis zu informieren.

Wiederholt stellt sich die Frage der korrekten Lohnklasseneinreihung von Arbeitnehmenden mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis in einer artverwandten Branche. Hierbei handelt es sich um Arbeitnehmende, die in einem Baubetrieb arbeiten, aber nicht ihren erlernten Beruf ausüben, da andernfalls Anhang 15, Ziffer 2.2 LMV gilt.

Ein Beruf ist dann artverwandt, wenn bauberufliche Fachkenntnisse vorhanden sind. Solche Berufsleute haben mindestens eine dreijährige Berufslehre mit eidg. Fähigkeitszeugnis abgeschlossen und mussten im Rahmen ihrer Tätigkeit notwendigerweise auf Baustellen arbeiten. In der Regel ist eine Zusammenarbeit mit Handwerkern aus anderen Bauberufen zwingend, denn üblicherweise sind bestimmte Arbeitsabläufe zu koordinieren.

Verfügt ein Bauarbeiter über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem artverwandten Beruf, regelt Art. 42 Abs. 1 LMV verbindlich, dass Arbeitnehmende mit Fachkenntnisse, aber ohne bauberuflichen Berufsausweis in die Lohnklasse B einzureihen sind.

Im Sinne einer exemplarischen Aufzählung, die nicht abschliessend ist, sind deshalb

Dachdecker, Schreiner, Sanitärinstallateure, HeizungsinstallateureElektro-monteure, Bauspengler, Bauisoleure, Gipser, Maler, usw. als Bauarbeiter mit Fachkenntnissen ohne bauberuflichen Berufsausweis zu qualifizieren und in die Lohnklasse B einzureihen.

Bei Arbeitnehmern mit ausländischen Berufsausweisen in einer artverwandten Branche (ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) ist die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung unter Berücksichtigung der Anerkennungskriterien gemäss Ziffer 1 des SVK-Merkblatts zum Anhang 15 LMV anzunehmen.

Anders verhält es sich bei der Einreihung von Bauarbeitern ohne Fachkenntnisse. Diese sind nach Art. 42 Abs. 1 in die Lohnklasse C einzureihen. Berufsleute, die eine Berufslehre absolviert haben und ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder einen gleichwertigen ausländischen Berufsausweis haben, aber keinen Bezug zu einer bauberuflichen Tätigkeit aufweisen, verfügen über keine Fachkenntnisse. Sie haben keinen Anspruch auf eine Lohneinreihung in die Lohnklasse B. Dabei kann es sich beispielsweise um Berufe aus dem Gastgewerbe oder um Berufe aus dem kaufmännischen Bereich handeln.

In der Regel werden Bauarbeiter mit Fachkenntnisse ohne bauberuflichen Berufsausweis, aufgrund guter Qualifikation nach Artikel 44 Absatz 1 und nach spätestens dreijähriger Tätigkeit als Bauarbeiter der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit im entsprechenden Betrieb erfolgen. Bei einem Stellenwechsel in einem anderen Baubetrieb behalten die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung B. Eine Zurückstufung ist nicht möglich, ausser bei einer ungenügenden Qualifikation (dazu Art. 44 Abs. 1 LMV). Die SVK empfiehlt in Fällen von ‚Rückstufungen‘ die zuständige Paritätische Berufskommission beizuziehen.

Für die Einreihungskriterien in die Lohnklassen A und Q gilt wie bisher der Anhang 15 LMV.

Datei

SVK 10/2009
Stellungnahme der SVK zur Frage der korrekten Lohnklasseneinteilung von Arbeitnehmern mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis in einer artverwandten Branche, d.h. Arbeitnehmer, die in einem Baubetrieb arbeiten, aber nicht ihren erlernten Beruf ausüben. Verfügt ein Bauarbeiter über ein eidgenössisches  Fähigkeitszeugnis in einem artverwandten Beruf, regelt Art. 42 Abs. 1, dass Arbeitnehmer mit Fachkenntnissen, aber ohne bauberuflichen Berufsausweis in die Lohnklasse B einzureihen sind.