Datenschutz

Datenschutz­erklärung der Schweizerischen Paritätischen Vollzugs­kommission Bau­haupt­gewerbe (SVK) und den lokalen paritätischen Berufs­kommissionen (PBK) vom 1. September 2023

Die vorliegende Datenschutz­erklärung erläutert, wie und welche Personen­daten von den lokalen paritätischen Berufs­kommissionen (PBK) beim Vollzug des Landes­mantel­vertrags für das Bau­haupt­gewerbe (LMV) bearbeitet werden. Unter Personen­daten werden alle Angaben verstanden, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Mit Bearbeiten ist jeder Umgang mit Personen­daten unabhängig der angewandten Mittel gemeint, insbesondere das Beschaffen, Auf­bewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekannt­geben, Archivieren oder Vernichten von Daten.

Akteure und ihre Aufgaben

Folgende paritätischen Organe sind mit dem Vollzug des Landesmantelvertrages im schweizerischen Bauhauptgewerbe (LMV) betraut:

Schweizerische Paritätische Vollzugs­kommission Bau­haupt­gewerbe (SVK)

Die SVK setzt sich aus Vertretern der am LMV beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zusammen. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben: Sie entscheidet über generelle Auslegungsfragen des LMV und über Fragen von gesamtschweizerischer Bedeutung, sie erlässt allgemeine Weisungen betreffend die Erfüllung von Vollzugsaufgaben und die damit zusammenhängende Berichterstattung der PBK.

Lokale Paritätische Berufs­kommissionen (PBK)

Die PBKs sind in ihren jeweiligen geographischen Zuständigkeitsbereichen dafür zuständig, den Vollzug des Landesmantelvertrags für das Bauhauptgewerbe sicherzustellen (abrufbar unter www.svk-bau.ch). Sie haben die Rechtsform eines Vereins. Die PBK setzen sich sowohl aus Vertretern der Arbeitnehmer- als auch der Arbeitgeberverbände zusammen. Sie haben im Rahmen ihres Auftrags verschiedene Aufgaben (Art. 76 Abs. 3 LMV). Ihre Kernaufgabe – worauf sich diese Datenschutzerklärung bezieht – besteht in der Durchführung von Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Lohn- und Arbeitsbedingungen in den Betrieben sowie in der Ahndung von Verstössen bei Widerhandlungen gegen den LMV. Die PBK führt ihre Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durch. Die SVK hat hierzu ein Verfahrensreglement erlassen.

(Verfahrensreglement.pdf).

Vollzugs­koordination Bau­haupt­gewerbe (VZK)

Die Vollzugskoordination Bauhauptgewerbe (VZK) beschafft im Namen der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR), der Schweizerischen Paritätischen Kommission Gleisbau (SPK Gleisbau) und der zuständigen PBK alle erforderlichen Informationen und notwendigen Dokumente zur Klärung der Unterstellungsfrage. Bei unvollständigen Unterlagen oder bei inhaltlichen Unklarheiten nimmt die VZK mit der Unternehmung Kontakt auf und versucht, die Sachlage zu klären. Die eingereichten Dokumente werden von der VZK den entsprechenden zuständigen Vollzugsorganen zur Prüfung und zum Unterstellungsentscheid zugestellt.

Paritätischer Fonds des schweize­rischen Bau­haupt­gewerbes (Parifonds Bau)

Der Parifonds Bau ist ein vom Schweizerischen Baumeisterverband, den Gewerkschaften Unia und Syna sowie Baukader Schweiz geführter Verein. Er ist zuständig für das Inkasso, die Verwaltung und die Verwendung der im LMV geregelten Vollzugkosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge (Artikel 8 LMV). Der Parifonds Bau ist berechtigt, alle notwendigen Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen über die Beitragspflicht und die Anspruchsberechtigung auf Leistungen durchzuführen (www.consimo.ch/pb/).

Paritätischer Verein Informations­allianz Bau (ISAB)

Der Paritätische Verein Informationssystem Allianz Bau (Verein ISAB) bezweckt, mit einer datenbankbasierten, elektronischen Plattform gesamtschweizerische Daten für den sozialpartnerschaftlichen GAV-Vollzug zentral zur Verfügung zu stellen. Die Vertragsparteien des LMV sind Mitglied des Vereins ISAB und an ISAB beteiligt. Die PBK hinterlegen in der ISAB-Datenbank Daten zur Unterstellung von Firmen und von den PBK durchgeführten Kontrolltätigkeiten. Auf der Basis der von den Paritätischen Kommissionen und den GAV-unterstellten Betrieben erfassten Daten kann der Betrieb die GAV-Bescheinigung abrufen und sogenannte ISAB-Cards für die Mitarbeitenden der Betriebe bestellen (www.isab-siac.ch).

Kontroll­tätigkeiten

Kontrollarten

Die PBK führt verschiedene Kontrollen durch:

  1. Unterstellungskontrollen: Bei diesen Kontrollen wird geprüft, ob ein bestimmter Betrieb oder ein Betriebsteil in den Geltungsbereich des LMV fällt und er dementsprechend die betreffenden arbeitsvertraglichen Bestimmungen einzuhalten hat.
  2. Lohnbuchkontrollen und Kontrollen über Bestimmungen des GAV bei Betrieben mit Sitz in der Schweiz sowie bei Personalverleihbetrieben: Bei diesen Kontrollen wird die Einhaltung der Arbeitsbedingungen und Lohnbestimmungen des LMV geprüft.
  3. Baustellenkontrollen: Bei diesen Kontrollen wird die Einhaltung der Arbeitsbedingungen und Lohnbestimmungen des LMV auf der Baustelle geprüft.
  4. Kontrollen im Rahmen der Entsendegesetzgebung: Bei diesen Kontrollen wird die Einhaltung der Arbeitsbedingungen und Lohnbestimmungen des LMV gestützt auf die SECO Weisung zum internationalen Lohnvergleich bei Entsendebetrieben geprüft.

Die Kontrollen nach lit. a, b und c werden auf Einzelanzeige hin oder systematisch durchgeführt. Kontrollen im Rahmen der Entsendegesetzgebung erfolgen auf Entsendemeldungen hin, die Personendaten enthalten. Im Rahmen der Kontrollen wird zunächst der Sachverhalt festgestellt und in einem Kontrollbericht mit Anhang dokumentiert.

Bearbeitete Firmendaten im Rahmen von Kontrollen

Über den Betrieb werden im Rahmen von Kontrollen üblicherweise folgende Angaben erhoben und von der PBK bearbeitet:

  1. Stammdaten wie Firma, Adresse, UID, Niederlassungen und Kontakte;
  2. Daten über den Tätigkeitsbereich des Betriebs sowie zur Struktur des Betriebs und Verbindungen mit anderen Unternehmen;
  3. Informationen über die Art und Durchführung der Kontrollen (Periode, Kontrollumfang, beauftragter Kontrolleur, Datum der Kontrolle);
  4. Daten zum Kontrollergebnis;
  5. Informationen zum Verfahren (rechtliches Gehör, Antrag an PBK, Beschluss, Rechtsmittel usw.);
  6. Bestreitungsvermerke des Betriebes.

Bearbeitete Arbeitnehmer­daten im Rahmen von Kontrollen

Über die einzelnen Arbeitnehmer werden im Rahmen von Kontrollen typischerweise folgende Angaben erhoben und von der PBK bearbeitet:

  1. Arbeitnehmerdaten aus der (behördlichen) Entsendemeldung;
  2. Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Beruf/Zeugnisse, Tätigkeit, Position, Ausweisdaten, Anstellung, Einsatzdaten;
  3. Lohn und Entschädigung, Arbeitszeiten und andere Informationen gemäss Regelung im GAV;
  4. Arbeitnehmerdaten, die vor Ort über die sogenannte ISAB Kontroll-App abgerufen werden können, wie Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Bild/Passfoto, Arbeitgeber, Eintritt Arbeitsverhältnis, Austritt Arbeitsverhältnis, Vor- und Nachname Notfallkontakt, Mobilenummer Notfallkontakt. Die Daten stammen vom jeweiligen Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern entsprechende Ausweise zur Verfügung stellt («ISAB Card»), die online verifiziert werden können (Infos: www.isab-siac.ch);
  5. Etwaige Bestreitungsvermerke und Kommentare einer betroffenen Person.

Die Angaben stammen von den Betrieben, teilweise von den auf den Baustellen angetroffenen Arbeitnehmern und teilweise auch von anderen Vollzugsorganen.

Beschlüsse, Sanktionen und deren Dokumentation

Werden im Rahmen einer Kontrolle mögliche Verstösse festgestellt oder muss über die Unterstellung entschieden werden, so gewährt die PBK dem betroffenen Betrieb das rechtliche Gehör, entscheidet im Rahmen ihrer Befugnisse gemäss GAV und Gesetz und dokumentiert diesen Entscheid. Die PBK kann entscheiden, bei möglichen Rechtsverstössen den zuständigen Behörden Anzeige zu erstatten und ihnen die für die Untersuchung erforderlichen Angaben aus dem Verzeichnis und ihrer Kontrolltätigkeit zu geben. Im Nachgang eines Entscheids wird auch erhoben, wie der Betrieb damit umgeht, namentlich ob er Nachzahlungen vornimmt (auch in diesem Zusammenhang können Daten betreffend die betroffenen Arbeitnehmer bearbeitet werden). Die jeweils relevanten Angaben fliessen in die entsprechenden Verzeichnisse gemäss Ziff. 4 und 5 ein.

Verzeichnisse der Betriebe des Bau­haupt­gewerbes

Die PBK führen auf dem SVK Reporting Tool (SVK RT) ein Verzeichnis über alle Betriebe, die im Bauhauptgewerbe im geographischen Zuständigkeitsbereich der PBK tätig sind oder sein könnten. Dies dient insbesondere der Planung, Durchführung und Dokumentation der Kontrollen und der Ergebnisse. Das Verzeichnis dient u.a. der Verwaltung der unterstellten Betriebe, der Berichterstattung an Behörden und Vollzugsorgane des GAV, der Auskunftserteilung, als Basis für Behördenmeldungen im Bereich des Entsendegesetzes. Das Verzeichnis dient auch statistischen Zwecken für die jährliche SECO Berichterstattung (letzteres ohne Bekanntgabe von Personendaten). Das Verzeichnis der unterstellten Betriebe dient auch als Informationsquelle für das Inkasso der Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge.

Die PBK erheben, bearbeiten und archivieren in diesem Zusammenhang jegliche in Ziff. 2.2 genannten Daten. Angaben zu Arbeitnehmern werden hier somit nicht erfasst. Als Selbständigerwerbende und Kontaktpersonen können Einzelpersonen aber dennoch erfasst sein. Die Daten im Verzeichnis können aus Unterstellungsabklärungen, Verdachts- und anderen Meldungen, Kontrollen, Zufallsfunden und direkten Nachfragen stammen.

Online-System zum Abruf von Daten über Betriebe

Die PBK stellt interessierten Personen Angaben zur Unterstellung der einzelnen Betriebe online via www.isab-siac.ch zur Verfügung. Über dasselbe System bietet die PBK auch den jeweils betroffenen Betrieben, den Organen des LMV, den Organen anderer GAVs und gegebenenfalls auch Behörden online Zugang zu Informationen im Verzeichnis gem. Ziff. 4 oben und erlaubt Dritten gestützt darauf GAV-Bescheinigungen abzurufen (d.h. die Informationen gem. Ziff. 2.2 lit. a, c, d und f). Jeder Betrieb wird orientiert, wenn er in das Online-System aufgenommen wird und hat die Möglichkeit, eigene Bestreitungsvermerke und Kommentare festzuhalten und die Weitergabe seiner Angaben an Dritte (wie Vergabestellen) zu sperren. Angaben über Arbeitnehmer werden von der PBK über dieses System nicht zugänglich gemacht.

Statistiken und Auswertungen

Die PBK kann für ihre eigenen Zwecke, für die Zwecke der Sozialpartner bzw. Organe des GAV, Aufsichtsorgane, Behörden oder Öffentlichkeit statistische und andere Auswertungen der von ihr gesammelten Daten vornehmen und diese publizieren; Personendaten werden jedoch keine publiziert.

Weitergabe von Daten durch die PBK

Im Rahmen ihrer Tätigkeiten kann die PBK von ihr gesammelte Personendaten soweit gesetzlich zulässig an folgende Stellen weitergeben (die diese Daten eigenverantwortlich weiterverarbeiten):

  1. Gerichten im Rahmen von Forderungs- und Feststellungsklagen;
  2. Behörden (wie z.B. kantonale Arbeitsinspektorate, kantonale Tripartite Kommissionen, SECO), im Rahmen ihrer Melde- und Auskunftspflichten;
  3. Dritten, im Rahmen des Online-Abrufs von GAV-Bescheinigungen (Ziff. 5); sie erhalten keine Personendaten von Arbeitnehmern;
  4. Den Betrieben selbst, jeweils auf sie und ihre Arbeitnehmer bezogen, sowohl im Rahmen des Online-Abrufs (Ziff. 5) als auch im Rahmen der Akteneinsicht bzw. des Auskunftsrechts;
  5. Mitarbeitenden eines Betriebes, deren Daten im Rahmen einer Betriebskontrolle erhoben wurden, mit Bezug auf das Ergebnis der Überprüfung ihrer Daten;
  6. Die Vollzugsorgane des LMV haben Zugriff auf das SVK RT (Ziff. 4);
  7. Stiftung FAR im Zusammenhang mit dem Vollzug des GAV FAR
  8. Vollzugsorgane anderer GAV, im Rahmen des Online-Abrufs;
  9. Jede interessierte Person, im Rahmen des Online-Abrufs, soweit es um die Frage der Unterstellung eines Betriebs unter einen GAV geht (siehe oben, Ziff. 2.2 lit. a und b), jedoch keine weiterführenden Angaben und keine Personendaten von Arbeitnehmern.

Datenbearbeitung durch Dritte

Die PBK beauftragt teilweise auch Dritte mit der Datenbearbeitung (und schliesst entsprechende Verträge mit diesen ab):

  1. Bei den mit der Durchführung der Kontrollen beauftragten Dritten handelt es sich insbesondere um auf Lohnbuchkontrollen spezialisierte Unternehmen und Baustellenkontrollorganisationen, die v.a. im Bereich der Entsendegesetzgebung Kontrollen durchführen. Es kann vorkommen, dass diese Unternehmen bzw. Kontrollorganisationen ein- und dieselbe Kontrolle gleichzeitig für mehrere PBKs (d.h. PBKs auch anderer GAV) und im staatlichen Auftrag durchführen, sie also gleichzeitig im Namen verschiedener Auftraggeber auftreten. Die PBK erhält jedoch nur die sie betreffenden Angaben und ist auch nur für diese bzw. diesen Teil der Kontrolle verantwortlich.
  2. Mit der Gewährung des Online-Zugangs beauftragt die PBK den Paritätischen Verein Informationssystem Allianz Bau (ISAB, www.isab-siac.ch), der auch von anderen PBKs entsprechend beauftragt wird, Daten für die Erstellung von GAV-Bescheinigungen und für die ISAB Card von Mitarbeitenden verfügbar zu machen.
  3. Ferner lässt die SVK ihre Informatik teilweise von externen Dienstleistern in der Schweiz betreiben. Alle Personendaten bleiben jedoch in der Schweiz gespeichert.

Aufbewahrung von Daten

Im Verzeichnis der PBK bleiben Daten über Betriebe solange erhalten, als sie existieren und darüber hinaus. Kontrollberichte, deren Anhänge und die Akten der Entscheide der PBK werden normalerweise für 10 Jahre aufbewahrt. Alle anderen Personendaten werden so lange aufbewahrt, als dies für den Zweck, zu welchem sie beschafft wurden, nötig oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

Auskunftsrecht und weitere Rechte betroffener Personen

Jeder Arbeitnehmer, jeder Betrieb und jede sonst betroffene Person kann im Rahmen des anwendbaren Datenschutzrechts Einsicht in die sie betreffenden Personendaten nehmen und bei Bedarf deren Berichtigung oder, wo angezeigt, die Anbringung eines Bestreitungsvermerks verlangen. Auch die Löschung und Sperrung der Weitergabe kann grundsätzlich verlangt werden, jedoch ist zu beachten, dass die PBK einem solchen Wunsch je nach Situation gestützt auf ihre gesetzlichen Pflichten oder überwiegenden Interessen nicht nachkommen kann. Die PBK wird im Falle von solchen Ersuchen die Identität der betroffenen Person überprüfen müssen, z.B. anhand einer Ausweiskopie. Auskunftsersuchen können auch elektronisch per E-Mail beantwortet werden. Eine Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland ist nicht vorgesehen. Es ist jedoch zu beachten, dass die auf www.isab-siac.ch zugänglichen Informationen weltweit abrufbar sind.

Kontakt­angaben bei Fragen und Anliegen zum Datenschutz

Die PBK hat ihren Sitz und ihre Geschäftsstelle an folgender Adresse:
Weinbergstrasse 49
Postfach 198
8042 Zürich.

Fragen und Anliegen zum Datenschutz, einschliesslich Auskunfts-, Berichtigungs- und andere Ersuchen, sind an die örtlich zuständige PBK zu richten.

Als private Institution untersteht die PBK der Aufsicht des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB, www.edoeb.admin.ch).