Lohnklasseneinreihung Strassenbauarbeiter mit französischem Diplom

Art. 42 Abs. 1 AVE LMV; Anhang 15

Dokument­nummer

SVK 44/2009

Publikations­datum

31. August 2009

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Die Kriterien zur Anerkennung ausländischer Berufs-Ausweise für die Lohneinreihung von Art. 42 Abs. 1 AVE LMV sind in Anhang 15 zum AVE LMV (SVK-Merkblatt) festgehalten.

Gemäss Ziffer 1 des SVK-Merkblatts werden für die Einreihung in Lohnklasse Q folgende Anerkennungskriterien vorausgesetzt:

– Drei Jahre Ausbildungsdauer

– Es muss ein praktischer und ein theoretisch/schulischer Ausbildungsteil vorhanden sein

– Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen, die öffentlich-rechtlich anerkannt ist.

Im vorliegenden Fall haben die zwei französischen Berufsausbildungen (Brevet d’études professionnelles [BEP] Travaux publics und Baccalauréat professionnel [BAC PRO]  Spécialité Travaux publics) zusammen vier Jahre gedauert. Die Ausbildungen haben praktische und theoretische Teile beinhaltet. Zudem sind die beiden Ausbildungsgänge gemäss den vorgelegten Unterlagen öffentlich-rechtlich anerkannt. Somit ist der Arbeitnehmer in Lohnklasse Q einzuteilen.

Entscheidung

Artikel 42 LMV 2008 und Anhang 15 LMV 2008:

Lohnklasseneinreihung Strassenbauarbeiter mit französischem Diplom

Im vorliegenden Fall geht es um die Gleichwertigkeit der französischen Ausbildungen.

Die Kriterien zur Anerkennung ausländischer Berufs-Ausweise für die Lohneinreihung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 LMV 2008 sind im Anhang 15 LMV 2008 (SVK-Merkblatt) festgehalten. Die Gleichwertigkeit französischer Abschlüsse ist in diesem SVK-Merkblatt nicht explizit erwähnt. An dieser Stelle weisen wir Sie darauf hin, dass grundsätzlich nur das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) ausländische Berufsausbildungen abschliessend qualifizieren kann.

Im Rahmen der Personenfreizügigkeit ist aber die Anerkennung von gleichwertigen Ausbildungslehrgängen zu gewährleisten. Gemäss Ziffer 1 des SVK-Merkblatts im Anhang 15 LMV 2008 werden für eine Einreihung in die Lohnklasse Q (Gelernter Bau-Facharbeiter) nach Art. 42 Abs. 1 LMV folgende Anerkennungskriterien vorausgesetzt:

  • Drei Jahre Ausbildungsdauer;
  • Es muss ein praktischer und ein theoretisch/schulischer Ausbildungsteil vorhanden sein;
  • Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen, die öffentlich-rechtlich anerkannt ist.

Im vorliegenden Fall beinhalten die französischen Berufs-Ausbildungen folgende Ausbildungsdauer und Praxiserfahrung:

  • Brevet d’études professionnelles (BEP) Travaux publics: zweijährige Ausbildung, im ersten Jahr zwei Wochen Praktikum in einem Betrieb, im zweiten Jahr sechs Wochen Praktikum in einem Betrieb und
  • Baccalauréat professionnel (BAC PRO) Spécialité: Travaux publics: zweijährige Ausbildung, im ersten wie im zweiten Jahr acht Wochen Praktikum in einem Betrieb.

Die vorliegenden französischen Berufs-Ausbildungen (BEP und BAC PRO) haben zusammen betrachtet vier Jahre gedauert. Die Ausbildungen haben praktische und theoretische Anteile beinhaltet. Zudem sind das BEP und die BAC PRO gemäss den vorgelegten Unterlagen öffentlich-rechtlich anerkannt.

Aufgrund der Vollzugspraxis der paritätischen Berufskommissionen im Bauhauptgewerbe – insbesondere auch in der Westschweiz – werden das französische Brevet d’études professionnelles (BEP) zusammen mit dem Baccalauréat professionnel (BAC PRO) gegenüber den schweizerischen bauberuflichen Ausbildungen (dreijährige Lehre mit eidg. Fähigkeitsausweis) als gleichwertig qualifiziert. Entsprechend sind Arbeitnehmer, welche das französischen Brevet d’études professionnelles (BEP) und das Baccalauréat professionnel (BAC PRO) abgeschlossen haben, in die Lohnklasse Q (Gelernter Bau-Facharbeiter) nach Art. 42 Abs. 1 LMV in Verbindung mit Anhang 15 LMV 2008 einzureihen.

Datei

SVK 44/2009
Die Kriterien zur Anerkennung ausländischer Berufs-Ausweise für die Lohneinreihung von Art. 42 Abs. 1 AVE LMV sind in Anhang 15 zum AVE LMV (SVK-Merkblatt) festgehalten. Gemäss Ziffer 1 des SVK-Merkblatts werden für die Einreihung in Lohnklasse Q folgende Anerkennungskriterien vorausgesetzt: – Drei Jahre Ausbildungsdauer – Es muss ein praktischer und ein theoretisch/schulischer Ausbildungsteil vorhanden sein – Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen, die öffentlich-rechtlich anerkannt ist. Im vorliegenden Fall haben die zwei französischen Berufsausbildungen (Brevet d’études professionnelles [BEP] Travaux publics und Baccalauréat professionnel [BAC PRO]  Spécialité Travaux publics) zusammen vier Jahre gedauert. Die Ausbildungen haben praktische und theoretische Teile beinhaltet. Zudem sind die beiden Ausbildungsgänge gemäss den vorgelegten Unterlagen öffentlich-rechtlich anerkannt. Somit ist der Arbeitnehmer in Lohnklasse Q einzuteilen.