Lohnklassen: Zurückstufung von Lohnklasse V in eine tiefere Lohnklasse

Art. 42 AVE LMV; Art. 45 Abs. 1 lit. d AVE LMV; Art. 43 Abs. 2 AVE LMV

Dokument­nummer

SVK 36/2012; Verweis auf VK SPK D01/2003

Publikations­datum

5. Juni 2012

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Bei der Frage einer allfälligen Zurückstufung eines Arbeitnehmers aus der Lohnklasse V sind zwei verschiedene Konstellationen zu unterscheiden:

1. Der Arbeitnehmer wird zum Vorarbeiter ernannt (ohne eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule erfolgreich absolviert zu haben): Die Einteilung ist funktionsbezogen. Führt er diese Funktion nicht mehr aus, kann er in eine tiefere Lohnklasse eingestuft werden.

2. Der Arbeitnehmer hat eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert: Er kann nicht mehr in eine tiefere Lohnklasse zurückgestuft werden.

Entscheidung

Art. 42 AVE LMV Lohnklassen: Zurückstufung von Lohnklasse V in eine tiefere Lohnklasse

Bei der Frage einer allfälligen Zurückstufung eines Arbeitnehmers aus der Lohnklasse V in eine tiefere Lohnklasse sind zwei verschiedene Konstellationen zu unterscheiden:

1. Wird der Arbeitnehmer zum Vorarbeiter ernannt (ohne dass der Arbeitnehmer eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat), dann hat die berufliche Qualifikation für die Einreihung in die Lohnklasse V keine Bedeutung. Entscheidend ist einzig, ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als Vorarbeiter ernannt worden ist. Diese Einteilung wird somit funktionsbezogen vorgenommen. Wenn der Arbeitnehmer nicht als Vorarbeiter ernannt wird bzw. ihn der nächste Arbeitgeber nicht als Vorarbeiter einstellt, dann darf der Arbeitnehmer auch in eine tiefere Lohnklasse eingeteilt werden, weil er tatsächlich die Funktion als Vorarbeiter nicht einnimmt (vgl. dazu auch den Referenzfall VK SPK D01/2003 und den entsprechenden Entscheid des Bundgerichts 4C.10/1998/kls S. 9ff.).

2. Handelt es sich beim Arbeitnehmer hingegen um einen Bau-Facharbeiter, der eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert hat, kann er nicht in eine tiefere Lohnklasse zurückgestuft werden. Die Lohnklasseneinteilung wird somit wie bei den Lohnklassen Q und A nach der fachlichen Qualifikation vorgenommen. Erfüllt der Arbeitnehmer diese berufliche Voraussetzung, so hat er gestützt auf den LMV einen rechtlichen Anspruch auf die Einteilung in die Lohnklasse V.

Auch die Lohnregelungen in Sonderfällen gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. d AVE LMV greifen beim Bau-Facharbeiter mit einer von der SVK anerkannten Vorarbeiterschule nicht. Dieser Passus findet lediglich bei Arbeitnehmern der Lohnklasse A und B Anwendung. Schliesslich kann ebenso wenig Art. 43 Abs. 2 AVE LMV für einen Vorarbeiter einschlägig sein. Dieser Artikel kann ausschliesslich bei einem gelernten Bau-Facharbeiter der Lohnklasse Q im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre zur Anwendung kommen.

Somit ist die Einteilung in die Lohnklasse V nur teilweise funktionsbezogen vorzunehmen, nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer nicht über eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterausbildung verfügt. Hat er jedoch diese Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, hat er Anspruch auf einen Lohn gemäss Lohnklasse V.

Datei

SVK 36/2012; Verweis auf VK SPK D01/2003
Bei der Frage einer allfälligen Zurückstufung eines Arbeitnehmers aus der Lohnklasse V sind zwei verschiedene Konstellationen zu unterscheiden: 1. Der Arbeitnehmer wird zum Vorarbeiter ernannt (ohne eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule erfolgreich absolviert zu haben): Die Einteilung ist funktionsbezogen. Führt er diese Funktion nicht mehr aus, kann er in eine tiefere Lohnklasse eingestuft werden. 2. Der Arbeitnehmer hat eine von der SVK anerkannte Vorarbeiterschule mit Erfolg absolviert: Er kann nicht mehr in eine tiefere Lohnklasse zurückgestuft werden.