Verleih an eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) verstösst gegen die Bestimmungen zur Reisezeit und Auslagenersatz

Art. 54, Art. 60 LMV

Dokument­nummer

SVK 139/2015; Verweis auf SVK 25/2011

Publikations­datum

20. Januar 2016

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) verlangt, dass der konkrete Arbeitsort und der Sitz des Einsatzbetriebes genannt werden.
Ein Personalverleiher kann seine Arbeitnehmer nur an eine klar bestimmbare Unternehmung verleihen, welche die im Einsatzvertrag definierte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgegen nimmt. Da eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in der Regel über keine juristische Persönlichkeit verfügt und somit nicht als Einsatzbetrieb qualifiziert werden kann, hat der Personalverleiher den Arbeitnehmer an eine klar zu bestimmende Unternehmung der ARGE zu verleihen. In Bestätigung der Praxis in SVK 25/2011 dient der Sitz des bestimmbaren Einsatzbetriebs als Anknüpfungspunkt für die Reisezeit und den Auslagenersatz.

Entscheidung

Im Bauhauptgewerbe werden oft ARGE gebildet. Eine ARGE setzt sich aus mehreren selbständigen Unternehmungen zusammen, welche gemeinsam die Ausführung eines Bauvorhabens übernehmen. Eine ARGE ist in der Regel als einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR definiert. Eine einfache Gesellschaft hat indes keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht als Einsatzbetrieb für einen zu verleihenden Arbeitnehmer in Frage kommen. Eine ARGE kann auch nicht einem betrieblichen Geltungsbereich ,zugeordnet bzw. unterstellt‘ werden, sondern es sind jeweils die einzelnen Unternehmungen, welche unter den LMV bzw. GAV FAR fallen.
Gestützt auf diese Ausgangslage ist die Verleihung an eine ARGE nicht zulässig. Ein Personalverleiher muss seine Arbeitnehmer vielmehr an eine bestimmte Unternehmung dieser ARGE verleihen, welche im Einsatzvertrag als Einsatzfirma zu definieren ist.
Die Festlegung eines bestimmbaren Einsatzbetriebs und des konkreten Arbeitsortes im Einsatzvertrag (bzw. der von der Firma festgelegte Sammelplatz – vgl. dazu auch den Entscheid des Obergerichts Zürich in SVK 14/2013, publiziert in der SVK-Bibliothek) ist insbesondere für die Bestimmung der Reisezeit und des Auslagenersatzes von Wichtigkeit. In Bestätigung der Praxis der SVK im Referenzfall 25/2011 dient bei verliehenen Arbeitnehmern der Sitz der Einsatzfirma als Anknüpfungspunkt für die Reisezeit und den Auslageersatz. Im SVK 25/2011 wurde diesbezüglich Folgendes festgehalten:

„Bei Festanstellungen im Monats- oder im Stundenlohn wie auch bei den durch Personalverleih temporär eingemieteten Arbeitnehmern ist gemäss eindeutiger SVK-Praxis der Sitz der Einsatzfirma Anknüpfungspunkt für die Reisezeit (Art. 54 LMV) und für die Spesenregelungen in Art. 60 AVE LMV. Dies gilt auch gemäss Lehre und Praxis für die noch strengeren Auslagen-Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 327a OR und Art.327b OR).
Der SVK Ausschuss bestätigt die SVK-Praxis, wonach der Sitz der Einsatzfirma sowohl bei Fest-anstellungen im Monats- wie im Stundenlohn als auch bei den durch Personalverleih temporär eingemieteten Arbeitnehmern Anknüpfungspunkt für die Auslagen-Entschädigung ist.“

Datei

SVK 139/2015; Verweis auf SVK 25/2011
Das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) verlangt, dass der konkrete Arbeitsort und der Sitz des Einsatzbetriebes genannt werden. Ein Personalverleiher kann seine Arbeitnehmer nur an eine klar bestimmbare Unternehmung verleihen, welche die im Einsatzvertrag definierte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgegen nimmt. Da eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in der Regel über keine juristische Persönlichkeit verfügt und somit nicht als Einsatzbetrieb qualifiziert werden kann, hat der Personalverleiher den Arbeitnehmer an eine klar zu bestimmende Unternehmung der ARGE zu verleihen. In Bestätigung der Praxis in SVK 25/2011 dient der Sitz des bestimmbaren Einsatzbetriebs als Anknüpfungspunkt für die Reisezeit und den Auslagenersatz.