SVK 117/2016; Verweis auf SVK 13/2007
30. November -0001
Der Landesmantelvertrag regelt die Reisezeit in Art. 54. Dieser Artikel stellt eine Sonderregel zu den Bestimmungen der arbeitsgesetzlichen Bestimmungen (ArG, ArGV 1) dar. Das angehängte Dokument „Reisezeit – Art. 54 LMV“ legt die Grundlagen im LMV und in den arbeitsgesetzlichen Bestimmungen dar und zeigt dabei insbesondere die folgenden Konstellationen zur Vergütung der Reisezeit im Bauhauptgewerbe nach Art. 54 LMV auf:
1. Vergütung gemäss LMV bei Einfinden des Arbeitnehmers an der Sammelstelle und anschliessender Fahrt Sammelstelle – Baustelle – Sammelstelle (Regelfall)
2. Vergütung gemäss LMV bei der Fahrt des Arbeitnehmers von seinem Wohnort direkt zur Baustelle und zurück (die Distanz zur Baustelle ist länger als der übliche Arbeitsweg)
3. Vergütung gemäss LMV bei der Fahrt vom Wohnort direkt zur Baustelle und zurück (die Distanz zur Baustelle ist kürzer als der übliche Arbeitsweg)