Vereinbarkeit von Lohnzahlung in Naturalien mit den Bestimmungen des LMV

Art. 41 ff. AVE LMV; Art. 322 OR

Dokument­nummer

SVK 88/2007

Publikations­datum

8. Februar 2008

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Der LMV regelt die Art der Entlöhnung in den Art. 41 ff. Zum Naturallohn finden sich hingegen im LMV keine Regelungen. Es ist daher auf die Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 322 OR) abzustellen, welche bei entsprechender Vereinbarung die Möglichkeit eines Natruallohnes bejahen.

Entscheidung

Vereinbarkeit der teilweisen Lohnzahlung in Naturalien mit den Bestimmungen des LMV

Der LMV 2006 regelt den Geldlohn und die Art der Entlohnung in den Art. 41 ff.; zum Naturallohn finden sich im LMV keine Regelungen. In diesem Bereich kommen die Bestimmungen des OR zur Anwendung.

Gemäss Art. 322 Abs. 1 OR ist ohne entgegenstehende Vereinbarung grundsätzlich der Geldlohn geschuldet. Ist der Arbeitnehmende in der Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes (dazu Art. 322 Abs. 2 OR). Ob Hausgemeinschaft gegeben ist, bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (Art. 331 und 332 ZGB). Hausgemeinschaft wird auch bei ‚Gastarbeitern‘ angenommen, die in einem von der Arbeitgeberfirma geführten Arbeiterhaus wohnen (Ullin Streiff, Adrian von Kaenel, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, Art. 322 N2 und N 17).

Naturallohn kommt in der Form von Unterkunft und Verpflegung vor. Geschuldet ist der am betreffenden Ort und in der betreffenden Branche übliche Unterkunfts- und Verpflegungsstandard (Ullin Streiff, Adrian von Kaenel, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, Art. 322 N 17). Entsprechend ist Anhang 16 LMV 2006 sinngemäss anzuwenden (dazu auch Art. 2 Abs. 2 lit. a) Anhang 6 LMV 2006). Darin werden die Anforderungen an die vom Arbeitgeber ihren Arbeitnehmenden für Wohnzwecke zur Verfügung gestellten Unterkünften geregelt.

Im vorliegenden Fall ist die Frage, ob ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmenden aufgrund der gewährten Logis und Verpflegung, einen Teil des Geldlohnes als ‚Naturallohn‘ ausrichten kann, entsprechend den rechtlichen Bestimmungen grundsätzlich zu bejahen.

Datei

SVK 88/2007
Der LMV regelt die Art der Entlöhnung in den Art. 41 ff. Zum Naturallohn finden sich hingegen im LMV keine Regelungen. Es ist daher auf die Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 322 OR) abzustellen, welche bei entsprechender Vereinbarung die Möglichkeit eines Natruallohnes bejahen.