Unterstellung von Sondierungen und Rammsondierungen

Anhang 13 LMV

Dokument­nummer

SVK 56/2007

Publikations­datum

29. Juni 2007

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

In Anhang 13 ist der ‚Grund- und Spezialtiefbau‘ geregelt. Art. 2 Anhang 13 LMV 2006 ist allgemeinverbindlich erklärt. Demnach fallen betriebliche Tätigkeiten wie Sondierungen und Rammungen unter den Anhang 13 LMV.

Entscheidung

Unterstellung von Sondierungen und Rammsondierungen Anhang 13 LMV

Als Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass bei der Unterstellungsprüfung von Nicht-Verbandsfirmen einzig der allgemeinverbindlich erklärte betriebliche Geltungsbereich des LMV massgebend ist.

Im Zusammenhang mit Anhang 13 LMV 2006 kann auf die Bundesratsbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe vom 11. August 2005 und 10. November 1998 Art. 2 Abs. 3 und 5 verweisen werden.

In Anhang 13 ist der ‚Grund- und Spezialtiefbau‘ geregelt. Art. 2 Anhang 13 LMV 2006 ist allgemeinverbindlich erklärt. Demnach fallen betriebliche Tätigkeiten wie Sondierungen und Rammungen unter den Anhang 13 LMV. Dies bedeutet, dass Firmen, die in diesen Bereichen tätig sind, unter den allgemeinverbindlich erklärten betrieblichen Geltungsbereich des LMV fallen.

Datei

SVK 56/2007
In Anhang 13 ist der ‚Grund- und Spezialtiefbau‘ geregelt. Art. 2 Anhang 13 LMV 2006 ist allgemeinverbindlich erklärt. Demnach fallen betriebliche Tätigkeiten wie Sondierungen und Rammungen unter den Anhang 13 LMV.