Unterstellung von Arbeiten mittels Micro-Tunneling

Art. 58 AVE LMV und Anhang 12 LMV

Dokument­nummer

VK SPK A 42/2003; bestätigt in SVK 11/2015

Publikations­datum

22. August 2015

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Gemäss Art. 58 Abs. 2 erster Satz AVE LMV gelten als «Untertagbauten» Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden.

Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, bei welchen unabhängig vom Vortriebsverfahren (wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.) Menschen eingesetzt werden.

Das Micro-Tunneling stellt ein spezielles Vortriebsverfahren dar, welches sowohl bei weichen Böden als auch bei Gestein angewendet werden kann. In der Regel wird das Micro-Tunneling ohne Einsatz von Menschen (‚unbemannt‘) im Tunnel durchgeführt. Das Micro-Tunnelingverfahren ohne Einsatz von Menschen wird dementsprechend nicht als bergmännische Arbeitsweise im oben genannten Sinn betrachtet, sondern ist in der Regel als Tätigkeit im Bereich des Spezialtiefbaus zu qualifizieren.

Im konkreten Fall ist somit jeweils zu prüfen, ob das Vortriebsverfahren bei Micro-Tunneling mit oder ohne Einsatz von Menschen im Tunnel (bemannt oder unbemannt‘) durchgeführt wird. Wird der Vortrieb ‚bemannt‘ im Tunnel vorgenommen, sind dann die entsprechenden Tätigkeiten als bergmännische Untertagarbeiten im Sinne von Art. 58 AVE LMV zu qualifizieren. Unter diesen Umstände kommen zudem die Regelungen gemäss Anhang 12 LMV (Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten «Untertagbauvereinbarung») zur Anwendung. Wird das Vortriebsverfahren bei Micro-Tunneling hingegen unbemannt durchgeführt, finden in der Regel die Bestimmungen von Anhang 13 LMV (Zusatzvereinbarung «Grund- und Spezialtiefbau») Anwendung.

Datei

VK SPK A 42/2003; bestätigt in SVK 11/2015
Gemäss Art. 58 Abs. 2 erster Satz AVE LMV gelten als «Untertagbauten» Tunnel, Stollen, Kavernen und Schächte, die bergmännisch unter der Erdoberfläche erstellt, erweitert oder rekonstruiert werden. Mit «bergmännisch» sind Untertagarbeiten gemeint, bei welchen unabhängig vom Vortriebsverfahren (wie Sprengvortrieb, Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine, Vortrieb mit Teilschnittmaschine, Schildbauweise usw.) Menschen eingesetzt werden. Das Micro-Tunneling stellt ein spezielles Vortriebsverfahren dar, welches sowohl bei weichen Böden als auch bei Gestein angewendet werden kann. In der Regel wird das Micro-Tunneling ohne Einsatz von Menschen (‚unbemannt‘) im Tunnel durchgeführt. Das Micro-Tunnelingverfahren ohne Einsatz von Menschen wird dementsprechend nicht als bergmännische Arbeitsweise im oben genannten Sinn betrachtet, sondern ist in der Regel als Tätigkeit im Bereich des Spezialtiefbaus zu qualifizieren. Im konkreten Fall ist somit jeweils zu prüfen, ob das Vortriebsverfahren bei Micro-Tunneling mit oder ohne Einsatz von Menschen im Tunnel (bemannt oder unbemannt‘) durchgeführt wird. Wird der Vortrieb ‚bemannt‘ im Tunnel vorgenommen, sind dann die entsprechenden Tätigkeiten als bergmännische Untertagarbeiten im Sinne von Art. 58 AVE LMV zu qualifizieren. Unter diesen Umstände kommen zudem die Regelungen gemäss Anhang 12 LMV (Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten «Untertagbauvereinbarung») zur Anwendung. Wird das Vortriebsverfahren bei Micro-Tunneling hingegen unbemannt durchgeführt, finden in der Regel die Bestimmungen von Anhang 13 LMV (Zusatzvereinbarung «Grund- und Spezialtiefbau») Anwendung.