Überstundenzuschlag bei Kompensation nach Ende März des Folgejahres

Art. 26 Abs. 4 AVE LMV

Dokument­nummer

SVK 53/2012, 54/2012; Verweis auf SVK 46/2019

Publikations­datum

17. Juli 2012

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Wird der Überstundensaldo gemäss Art. 26 Abs. 4 AVE LMV nicht bis Ende März des Folgejahres vollständig abgebaut, ist der verbleibende Saldo Ende März zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen*.

Gleicht ein Arbeitgeber den Überstundensaldo nach dem 31. März dennoch durch Freizeit aus, liegt ein Verstoss gegen den LMV vor. Die Überstunden sind aber letztlich dennoch kompensiert worden. In einem solchen Fall ist aber zusätzlich der Zuschlag von 25%, wie in Art. 26 Abs. 4 AVE LMV vorgesehen, an den Arbeitnehmer zu bezahlen“.

Änderung in Art. 26 Abs. 4 AVE LMV 2019 – 2022 (ZV vom 3. Dezember 2018, AVE per 1. Mai 2019 gemäss BRB vom 2. April 2019)

Neu sieht Art. 26 Abs. 4 AVE LMV 2019 – 2022 vor, dass der Überstundensaldo bis Ende April jedes Jahr vollständig abzubauen ist (…). Zuvor lautete die Regelung auf Ende März statt auf Ende April.

Entscheidung

Verstoss gegen den LMV bei Kompensation des Überstundensaldos durch Freizeit nach Ende März des Folgejahres – Geldwerter Zuschlag von 25% geschuldet 

Die SVK hatte die Frage abzuklären, wie vorzugehen ist, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nach Ende März des Folgejahres die verbleibenden Überstunden nicht im Sinne von Art. 26 Abs. 4 AVE LMV ausbezahlt, sondern diese Überstunden ab April durch Freizeit kompensieren lässt *.

Gemäss Art. 26 Abs. 4 LMV ist der Überstundensaldo bis Ende März des Folgejahres vollständig abzubauen. Ist dies nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende März zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen. Eine Kompensation durch Freizeit nach Ende März des Folgejahres sieht der LMV nicht vor und ist daher unzulässig. Hat jedoch der Arbeitgeber wie vorliegend den Überstundensaldo nach dem 31. März des Folgejahres dennoch durch Freizeit ausgeglichen, stellt dies zwar einen Verstoss gegen den LMV dar, die Überstunden wurden aber dennoch kompensiert. In einem solchen Fall kann es aber nicht genügen, die Überstunden einzig durch Freizeit auszugleichen, da die Kompensation nach dem 31. März erfolgte. Es ist zusätzlich noch ein Zuschlag von 25% an den Arbeitnehmer, wie dies Art. 26 Abs. 4 LMV bei einem verbleibenden Überstundensaldo per Ende März vorsieht, zu bezahlen*.

*Änderung in Art. 26 Abs. 4 AVE LMV 2019 – 2022 (ZV vom 3. Dezember 2018, AVE per 1. Mai 2019 gemäss BRB vom 2. April 2019)

Neu sieht Art. 26 Abs. 4 AVE LMV 2019 – 2022 vor, dass der Überstundensaldo bis Ende April jedes Jahr vollständig abzubauen ist (…). Zuvor lautete die Regelung auf Ende März statt auf Ende April.

Datei

SVK 53/2012, 54/2012; Verweis auf SVK 46/2019
Wird der Überstundensaldo gemäss Art. 26 Abs. 4 AVE LMV nicht bis Ende März des Folgejahres vollständig abgebaut, ist der verbleibende Saldo Ende März zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu entschädigen*. Gleicht ein Arbeitgeber den Überstundensaldo nach dem 31. März dennoch durch Freizeit aus, liegt ein Verstoss gegen den LMV vor. Die Überstunden sind aber letztlich dennoch kompensiert worden. In einem solchen Fall ist aber zusätzlich der Zuschlag von 25%, wie in Art. 26 Abs. 4 AVE LMV vorgesehen, an den Arbeitnehmer zu bezahlen“. * Änderung in Art. 26 Abs. 4 AVE LMV 2019 – 2022 (ZV vom 3. Dezember 2018, AVE per 1. Mai 2019 gemäss BRB vom 2. April 2019) Neu sieht Art. 26 Abs. 4 AVE LMV 2019 – 2022 vor, dass der Überstundensaldo bis Ende April jedes Jahr vollständig abzubauen ist (…). Zuvor lautete die Regelung auf Ende März statt auf Ende April.