Sitz der Einsatzfirma ist Anknüpfungspunkt für die Auslagen-Entschädigung

Art. 54, Art. 60 LMV

Dokument­nummer

SVK 25/2011

Publikations­datum

12. April 2011

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Bei Festanstellungen im Monats- oder im Stundenlohn wie auch bei den durch Personalverleih temporär eingemieteten Arbeitnehmern ist gemäss eindeutiger SVK-Praxis der Sitz der Einsatzfirma Anknüpfungspunkt für die Reisezeit (Art. 54 LMV) und für die Spesenregelungen in Art. 60 AVE LMV. Dies gilt auch gemäss Lehre und Praxis für die noch strengeren Auslagen-Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 327a OR und Art.327b OR).
Der SVK Ausschuss bestätigt die SVK-Praxis, wonach der Sitz der Einsatzfirma sowohl bei Festanstellungen im Monats- wie im Stundenlohn als auch bei den durch Personalverleih temporär eingemieteten Arbeitnehmern Anknüpfungspunkt für die Auslagen-Entschädigung ist.

Datei

SVK 25/2011
Bei Festanstellungen im Monats- oder im Stundenlohn wie auch bei den durch Personalverleih temporär eingemieteten Arbeitnehmern ist gemäss eindeutiger SVK-Praxis der Sitz der Einsatzfirma Anknüpfungspunkt für die Reisezeit (Art. 54 LMV) und für die Spesenregelungen in Art. 60 AVE LMV. Dies gilt auch gemäss Lehre und Praxis für die noch strengeren Auslagen-Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 327a OR und Art.327b OR). Der SVK Ausschuss bestätigt die SVK-Praxis, wonach der Sitz der Einsatzfirma sowohl bei Festanstellungen im Monats- wie im Stundenlohn als auch bei den durch Personalverleih temporär eingemieteten Arbeitnehmern Anknüpfungspunkt für die Auslagen-Entschädigung ist.