Reisezeit: diverse Aspekte im Zusammenhang mit der Entschädigung

Art. 54 LMV i.V.m. Anhang 8, Position 503, AVE LMV

Dokument­nummer

SVK 59/2013 und 79/2013

Publikations­datum

26. August 2013

Version

30. November -0001

Entscheidung

Die Reisezeit wird im Bauhauptgewerbe in Art. 54 LMV geregelt. Obwohl nicht allgemeinverbindlich erklärt, wird Art. 54 LMV in der Baubranche und in der Praxis jeweils auch bei Nichtverbandsfirmen berücksichtigt, um eine Gleichbehandlung zwischen Verbandsfirmen und Aussenseitern sicherzustellen (vgl. Stellungnahme der SVK auf der Homepage zum Referenzfall SVK 13/2007, S. 3). Die Vergütung der Reisezeit knüpft gemäss Art. 54 LMV am individuellen Lohn jedes einzelnen Arbeitnehmers an, denn die Reisezeit „ist zum Grundlohn (des jeweiligen Arbeitnehmers) zu entschädigen, soweit sie 30 Minuten im Tag übersteigt“. Die Einzelheiten sind im allgemein-verbindlich erklärten Anhang 8 LMV geregelt.

1. Pauschalierte Zahlung der Reisezeit

Die Bemessung der Reisezeit auf der Grundlage des individuellen Grundlohns des Arbeitnehmers schliesst eine Pauschalierung auf die gesamte Arbeitnehmerschaft (d.h. unabhängig von ihrer Lohnklasseneinteilung und vom verschieden hohen Lohn) aus. Der Hinweis (in Zusammenhang mit Ansprüchen auf den Ferienlohn und Anteil des 13. Monatslohns) in Anhang 8 AVE LMV auf einen vereinbarten pauschalen Frankenbetrag auch im Rahmen der Reisezeit (Position 503) kann mit Blick auf die klare Regelung in Art. 54 LMV nicht den Sinn haben, eine pauschalierte Zahlung der Reisezeit auf diesem Wege doch noch zuzulassen.

2. Ist die Reisezeit zum Grundlohn oder zum Grundlohn plus Ferienzuschläge und Zuschläge 13. Monatslohn zu entschädigen?

Art. 54 Abs. 1 LMV sieht vor, dass die Reisezeit zum Grundlohn zu entschädigen ist, soweit sie 30 Minuten im Tag übersteigt. Anhang 8 Position 503 AVE LMV regelt, dass der Arbeitnehmer auf der Reisezeit Anspruch auf prozentualen Ferienlohn und 13. Monatslohn hat.
Die VK SPK, Vorgängerin der heutigen SVK, hielt bereits in ihrem Entscheid D06/2001 fest, dass die auszuzahlende Reisezeit auf Stunden abzurechnen und mit den Zuschlägen für 13. Monatslohn und Ferienlohn auszubezahlen sei. (Im Weiteren wurde in diesem Entscheid darauf hingewiesen, dass die ausbezahlte Reisezeit in keinem Zusammenhang mit den Gleitstunden stehe und aus diesem Grund nicht als solche angerechnet werden dürfe. Die Reisezeit sei jeweils separat aufzunehmen und nicht mit der Arbeitszeit zu vermischen.) Diese Auslegung gilt auch heute noch im Rahmen der Anwendung des LMV […].

3. Besteht ein Unterschied darin, wie einem Arbeitnehmenden im Stundenlohn und einem Arbeitnehmenden im Monatslohn die Reisezeit entschädigt wird?

Position 503 des Anhangs 8 AVE LMV regelt, wie der Anspruch auf prozentualen Ferien- und 13. Monatslohn zu berechnen ist. Einschränkend wird jedoch in der dort angefügten Fussnote 4 festgehalten, dass der Anspruch auf Ferienlohn und den 13. Monatslohn nur besteht, sofern die Reisezeit stundenmässig abgerechnet wird. Keinen Anspruch auf den Ferienlohn und den 13. Monatslohn in dieser Position haben die im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden.
Aufgrund des klaren Wortlautes dieser Fussnote 4 in Anhang 8 AVE LMV kommt es zu einer un-terschiedlichen Abrechnung der Reisezeit hinsichtlich des prozentualen Ferien- und 13. Monatslohns. Ist der Arbeitnehmer im Stundenlohn angestellt, ergibt sich für die Reisezeit ein Anspruch auf prozentualen Ferienlohn und 13. Monatslohn; bezieht der Arbeitnehmer hingegen ein Mo-natssalär, werden diese Beträge nicht vergütet, weil diese bereits im Monatslohn mitenthalten sind.

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