Räumlicher Geltungsbereich: Unterlagsbodenbetriebe des Kantons Zürich

Art. 2 Abs. 1 und Abs. 5 AVE LMV

Dokument­nummer

SVK 02/2012

Publikations­datum

10. Februar 2012

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Unterlagsbodenbetriebe mit Sitz im Kanton Zürich und im Bezirk Baden unterliegen grundsätzlich nicht dem räumlichen Geltungsbereich des LMV. Erbringt nun aber der Betrieb Arbeiten auf einer Baustelle, die dem räumlichen Geltungsbereich des LMV unterstellt ist, ist nach dem Leistungsortprinzip vorzugehen (vgl. Art. 2 Abs. 5 AVE LMV). Somit sind die ave-Bestimmungen des LMV über die Arbeits- und Lohnbedingungen auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereich des LMV anzuwenden, sofern sie im Geltungsbereich des LMV Arbeiten ausführen.

Hinweis: Der allgemeinverbindlich erklärte räumliche Geltungsbereich hat sich diesbezüglich mit Bundesratsbeschluss vom 19. August 2014 (Inkrafttreten per 1. Oktober 2014) geändert:

Die Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) sind gemäss diesem BRB nunmehr nicht mehr vom räumlichen Geltungsbereich des LMV ausgenommen.

Entscheidung

Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG)

Die Unterlagsbodenbetriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden unterliegen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e AVE LMV nicht dem räumlichen Geltungsbereich des LMV. Das Problem der fehlenden LMV-Unterstellung von Unterlagsböden-Betrieben im Kanton Zürich und in Baden ist seit langem bekannt (der einstmals anwendbare AVE GAV Unterlagsböden Kt. ZH und Region Baden gilt seit Jahren nicht mehr.)

Erbringt nun aber ein Betrieb Arbeiten auf einer Baustelle, die dem räumlichen Geltungsbereich des LMV unterstellt ist (z.B. im Bieler Seeland), ist nach dem Leistungsortprinzip vorzugehen. Dies kann Ziff. II Art. 2 Abs. 5 des BRB vom 22. September 2008 entnommen werden, gemäss welcher die ave Bestimmungen des LMV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 EntsG und Art. 1 und 2 EntsV auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs des LMV gelten, sofern sie im Geltungsbereich des LMV Arbeiten ausführen. Auch im BöB und im EntsG hat sich das Leistungsortsprinzip durchgesetzt.

Das Verfahren aber richtet sich in solchen Fällen wie gewöhnlich nach Art. 76 Abs. 4 lit. b LMV. Die PBK am Ort der Baustelle muss somit Rechtshilfe bei der lokalen paritätischen Berufskommission am Sitz der Gesellschaft stellen. Zuständig für den Entscheid in Bezug auf die Tätigkeit am Ort der Baustelle ist damit die PBK am Sitz der Firma.

Dieses Vorgehen ändert sich auch für andere Unterlagsböden-Firmen, die Sitz im Kanton Zürich oder in der Region Baden haben, nicht. Grundsätzlich dürfen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im Kanton Zürich und in der Region Baden nicht auf Einhaltung des LMV kontrolliert werden. Erbringen sie jedoch Arbeiten ausserhalb des Kantons Zürich oder der Region Baden, können Sie aufgrund von Ziff. II Art. 2 Abs. 5 des BRB vom 22. September 2008 für diese Tätigkeiten kontrolliert werden.

Datei

SVK 02/2012
Unterlagsbodenbetriebe mit Sitz im Kanton Zürich und im Bezirk Baden unterliegen grundsätzlich nicht dem räumlichen Geltungsbereich des LMV. Erbringt nun aber der Betrieb Arbeiten auf einer Baustelle, die dem räumlichen Geltungsbereich des LMV unterstellt ist, ist nach dem Leistungsortprinzip vorzugehen (vgl. Art. 2 Abs. 5 AVE LMV). Somit sind die ave-Bestimmungen des LMV über die Arbeits- und Lohnbedingungen auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereich des LMV anzuwenden, sofern sie im Geltungsbereich des LMV Arbeiten ausführen. Hinweis: Der allgemeinverbindlich erklärte räumliche Geltungsbereich hat sich diesbezüglich mit Bundesratsbeschluss vom 19. August 2014 (Inkrafttreten per 1. Oktober 2014) geändert: Die Industrie- und Unterlagsböden-Betriebe des Kantons Zürich und des Bezirks Baden (AG) sind gemäss diesem BRB nunmehr nicht mehr vom räumlichen Geltungsbereich des LMV ausgenommen.