Lohnklasseinteilung eines Maurers EFZ bei einer Betontrenngewerbefirma

Art. 42 AVE LMV; Anhang 17 AVE LMV

Dokument­nummer

SVK 21/2012, SVK 101/2011

Publikations­datum

3. April 2012

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Ein Maurer EFZ fälllt gemäss Art. 42 Abs. 1 AVE LMV unbestrittenermassen in die Lohnklasse Q. Die Einteilung in Lohnklasse Q erfolgt aufgrund seiner beruflichen Qualifikation, unabhängig davon, welche berufliche Tätigkeit er im Bereich des LMV und seiner Anhänge tatsächlich ausübt. Somit ist der Maurer EFZ auch im Bereich des Anhangs 17 in die Lohnklasse Q einzuteilen (vgl. Art. 5 Anhang 17 LMV).

Entscheidung

Lohnklasseneinteilung eines Maurers EFZ bei einer Betontrenngewerbefirma (Anhang 17 zum LMV)

Es galt im vorliegenden Fall die Frage zu beantworten, in welche Lohnklasse ein Maurer EFZ bei einem Betrieb, welcher der Zusatzvereinbarung für das Betontrenngewerbe (Anhang 17 zum LMV) unterliegt, einzuteilen ist.

Gemäss der bisherigen Praxis fällt der Maurer EFZ gemäss Art. 42 Abs. 1 LMV unbestrittenermassen in die Lohnklasse Q. Die Einteilung eines Maurers in die Lohnklasse Q erfolgt aufgrund seiner beruflichen Qualifikation, unabhängig davon, welche berufliche Tätigkeit er im Bereich des LMV und seiner Anhänge tatsächlich ausübt. Erachtet nun ein Arbeitgeber, der im Bereich des Betontrenngewerbes tätig ist, die Anstellung eines gelernten Maurers ohne spezifische Erfahrung im Betontrenngewerbe als die richtige Entscheidung, hat er diesen unabhängig seiner Erfahrung in diesem Gebiet in die Lohnklasse einzuteilen, die ihm aufgrund seiner beruflichen Qualifikation zusteht. Dies ist bei einem Maurer, der im Bereich des LMV und seiner Anhänge arbeitet, die Lohnklasse Q.

Datei

SVK 21/2012, SVK 101/2011
Ein Maurer EFZ fälllt gemäss Art. 42 Abs. 1 AVE LMV unbestrittenermassen in die Lohnklasse Q. Die Einteilung in Lohnklasse Q erfolgt aufgrund seiner beruflichen Qualifikation, unabhängig davon, welche berufliche Tätigkeit er im Bereich des LMV und seiner Anhänge tatsächlich ausübt. Somit ist der Maurer EFZ auch im Bereich des Anhangs 17 in die Lohnklasse Q einzuteilen (vgl. Art. 5 Anhang 17 LMV).