Kranführerausbildung und Lohnklasseneinstufung von Kranführern

Art. 1, Ziffer 1.5 von Anhang 15 des AVE LMV

Dokument­nummer

SVK 109/2016

Publikations­datum

17. November 2016

Version

30. November -0001

Entscheidung

Kranführerausbildung

Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung) dürfen Hebearbeiten mit Fahrzeug- und Turmdrehkranen nur von Personen durchgeführt werden, welche über einen Kranführerausweis oder einen Lernfahrausweis verfügen. Die SUVA teilt die Kranführerausweise in die folgenden Kategorien ein: Kategorie A für Fahrzeugkrane, Kategorie B für Turmdrehkrane und Kategorie A/B für Fahrzeug- und Turmdrehkrane (vgl. dazu auch Art. 8 Kranverordnung).
Der Kranführerausweis wird gemäss Art. 10 Kranverordnung erteilt, wenn die Person das 18. Altersjahr vollendet hat, aufgrund der körperlichen und geistigen Verfassung eine sichere Bedienung des Kranes gewährleisten kann und eine Ausbildung in einer von der SUVA anerkannten Ausbildungsstätte mit erfolgreicher Prüfung abgeschlossen hat (vgl. dazu Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Kranverordnung).
Personen, die eine Ausbildung in einer ausländischen Ausbildungsstätte absolviert haben, deren Grundkurs und Prüfung von der SUVA anerkannt sind, können einen schweizerischen Kranführerausweis bei der SUVA beantragen (weitere Hinweise zur Kranführerausbildung und zu den Kranführerausweisen sind unter untenstehendem Link zu finden).

Einstufung von Kranführer

Gemäss Art. 1 Ziffer 1.5 von Anhang 15 des AVE LMV ist der Kranführer, der im Besitz eines der oben erwähnten SUVA Kranführerausweise ist, in die Lohnklasse A einzustufen und entsprechend zu vergüten, wenn er mehr als gelegentlich (d.h. mehr als 20% der Arbeitstage) als Kranführer tätig ist. Wird hingegen der Arbeitnehmer mit oben erwähntem SUVA Kranführerausweis weniger als 20% der Arbeitstage als Kranführer eingesetzt, so hat er Anspruch auf die Lohnklasse B. Die SUVA-Kategorien der Kranführerausweise haben keinen Einfluss auf die Lohneinreihung. Entscheidend ist vielmehr der Tätigkeitsumfang.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein Arbeitnehmer mit einem Kranlernfahrausweis (im Sinne von Art. 9 Kranverordnung) während dieser Lernphase keinen Anspruch auf den Lohn der Lohnklassen A bzw. B gemäss Anhang 15 Ziffer 1.5 LMV hat. Voraussetzung, um als Kranführer der Lohnklasse A oder Lohnklasse B entschädigt zu werden, ist ein erfolgreicher Abschluss der Prüfung.

Link:
http://www.suva.ch/startseite-suva/praevention-suva/arbeit-suva/gefahren-filter-suva/mechanische-gefahren/mg-krane/fahrzeugkrane-turmdrehkrane-suva/filter-detail-suva.htm.).

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