SVK 59/2013
30. November -0001
Die Vergütung der Reisezeit knüpft gemäss Art. 54 LMV am individuellen Lohn jedes einzelnen Arbeitnehmers an. Gemäss Art. 54 ist die Reisezeit zum Grundlohn zu entschädigen, soweit sie 30 Minuten im Tag übersteigt. Eine Pauschalierung der Reisezeit ist daher ausgeschlossen. Der Hinweis (in Zusammenhang mit Ansprüchen auf den Ferienlohn und Anteil des 13. Monatslohns) in Anhang 8 auf einen vereinbarten pauschalen Frankenbetrag gilt nicht für die Reisezeit (Position 503).
Keine Abgeltung der Reisezeit gemäss Art. 54 LMV mittels Pauschale
Die Reisezeit wird im Bauhauptgewerbe in Art. 54 LMV geregelt. Obwohl nicht allgemeinverbindlich erklärt, wird Art. 54 LMV in der Baubranche und in der Praxis jeweils auch bei Nichtverbandsfirmen berücksichtigt, um eine Gleichbehandlung zwischen Verbandsfirmen und Aussenseitern sicherzustellen (vgl. Stellungnahme der SVK auf der Homepage zum Referenzfall SVK 13/2007, S. 3).
Die Vergütung der Reisezeit knüpft gemäss Art. 54 LMV am individuellen Lohn jedes einzelnen Arbeitnehmers an, denn die Reisezeit „ist zum Grundlohn (des jeweiligen Arbeitnehmers) zu entschädigen, soweit sie 30 Minuten im Tag übersteigt“. Die Bemessung der Reisezeit auf der Grundlage des individuellen Grundlohns des Arbeitnehmers schliesst eine Pauschalierung auf die gesamte Arbeitnehmerschaft (d.h. unabhängig von ihrer Lohnklasseneinteilung und vom verschieden hohen Lohn) aus. Der Hinweis (in Zusammenhang mit Ansprüchen auf den Ferienlohn und Anteil des 13. Monatslohns) in Anhang 8 auf einen vereinbarten pauschalen Frankenbetrag auch im Rahmen der Reisezeit (Position 503) kann mit Blick auf die klare Regelung in Art. 54 LMV nicht den Sinn haben, eine pauschalierte Zahlung der Reisezeit auf diesem Wege doch noch zuzulassen.