Erhöhung des Krankentaggeldsatzes ab 1. Februar 2013 von 80% auf 90%

Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AVE LMV 2012-2015

Dokument­nummer

SVK 11/2013 (SVK 18/2013, 41/2013)

Publikations­datum

19. April 2013

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Gilt ab Inkrafttreten des neuen AVE LMV 2012-2015 (Übergangsbestimmungen)

Im Rahmen des AVE LMV 2012-2015 wurde die Höhe des Taggeldes des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes von 80% auf 90% erhöht. In dieser Stellungnahme wird die Frage erörtert, in welchen Fällen dem Arbeitnehmer weiterhin 80% und in welchen Fällen 90% des ausfallenden Lohnes gezahlt werden.

Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist der Zeitpunkt des Krankheitseintritts. Hat sich der Krankheitseintritt zusammengefasst vor dem 1. Februar 2013 ereignet, ist dem Arbeitnehmer ein Taggeld in der Höhe von 80% zu zahlen, ist der Arbeitnehmer hingegen nach dem 1. Februar 2013 erkrankt, hat er Anspruch auf ein Krankentaggeld in der Höhe von 90%. Vgl. im Detail die Stellungnahme.

Entscheidung

Erläuterungen zur Erhöhung des Krankentaggeldes ab 1. Februar 2013 gemäss Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 AVE LMV 2012 – 2015

Der LMV 2012 – 2015 wurde per 1. Februar 2013 allgemeinverbindlich erklärt. In diesem Zu-sammenhang wurde Art. 64 LMV geändert und die Höhe des Taggeldes des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes von 80% auf 90% erhöht. Die SVK hält zur Problematik des veränderten Krankentaggeldprozentsatzes Folgendes fest:

Entscheidend für die Frage, ob dem Arbeitnehmer ein Krankentaggeld von 80% oder 90% gezahlt wird, ist der Zeitpunkt des Krankheitseintritts. Im Detail:

Art. 64 Abs. 1 LMV: Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung:

Der Betrieb ist verpflichtet, seine dem LMV unterstellten Arbeitnehmer mit Eintritt der AVE per 1. Februar 2013 kollektiv für ein Taggeld von 90% zu versichern. Hat sich aber der Krankheitseintritt vor dem 1. Februar 2013 ereignet und ist dem Arbeitnehmer bis und mit am 31. Januar 2013 ein Krankentaggeld in der Höhe von 80% des versicherten Lohns ausbezahlt worden, ist ihm auch nach dem 1. Februar 2013 weiterhin ein Krankentaggeld in der Höhe von 80% zu bezahlen.

Tritt die Krankheit hingegen am oder nach dem 1. Februar 2013 ein, ist dem Arbeitnehmer ein Krankentaggeld durch die Versicherung auf der Grundlage von 90% des versicherten Lohns zu bezahlen.

Art. 64 Abs. 2 lit. b LMV: Aufgeschobenes Krankentaggeld

Ist der Arbeitnehmer vor dem 1. Februar 2013 (d.h. zwischen 1. Januar und 31. Januar 2013) erkrankt und wurde vom Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung mit einer aufgeschobenen Wartefrist von höchstens 30 Tagen abgeschlossen, ist die Zahlung des Arbeitgebers während der aufgeschobenen Wartefrist (und die darauffolgende Auszahlung des Krankentaggeldes durch die Kollektivversicherung, siehe oben) sowohl vor als auch nach dem 1. Februar 2013 auf der Grundlage von 80% des versicherten Lohns vorzunehmen.

Ist der Arbeitnehmer hingegen am oder nach dem 1. Februar 2013 erkrankt, sind die Zahlungen des Arbeitgebers während der aufgeschobenen Wartefrist (als auch die Auszahlung der Krankentaggeldversicherung, wie oben erwähnt) auf der Grundlage von 90% des versicherten Lohnes zu entrichten.

Datei

SVK 11/2013 (SVK 18/2013, 41/2013)
Gilt ab Inkrafttreten des neuen AVE LMV 2012-2015 (Übergangsbestimmungen) Im Rahmen des AVE LMV 2012-2015 wurde die Höhe des Taggeldes des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes von 80% auf 90% erhöht. In dieser Stellungnahme wird die Frage erörtert, in welchen Fällen dem Arbeitnehmer weiterhin 80% und in welchen Fällen 90% des ausfallenden Lohnes gezahlt werden. Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist der Zeitpunkt des Krankheitseintritts. Hat sich der Krankheitseintritt zusammengefasst vor dem 1. Februar 2013 ereignet, ist dem Arbeitnehmer ein Taggeld in der Höhe von 80% zu zahlen, ist der Arbeitnehmer hingegen nach dem 1. Februar 2013 erkrankt, hat er Anspruch auf ein Krankentaggeld in der Höhe von 90%. Vgl. im Detail die Stellungnahme.