Entschädigung Mittagessen

Art. 60 Abs. 2 AVE LMV

Dokument­nummer

SVK 22/2007

Publikations­datum

8. Mai 2007

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Der Arbeitnehmer hat nur dann Anspruch auf auswärtige Verpflegung (auf Kosten des Arbeitgebers) oder allenfalls eine Pauschale, wenn er über Mittag nicht nach Hause zurückkehren kann (Art. 60 Abs. 2).

Unter „nach Hause“ kann auch der Anstellungsort gemeint sein.

Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, mindestens eine halbe Stunde Pause als arbeitsfreie Zeit zu verbringen. Die Mittagsentschädigung ist geschuldet, wenn der Arbeitnehmer während der Mittagspause nicht mindestens während einer halben Stunde seine Mahlzeit einnehmen kann

Entscheidung

Auslegung von Art. 60 Abs. 2 LMV

Der Wortlaut von Art. 60 LMV ist seit dem LMV 2000 unverändert – nur die Höhe der Mittagsentschädigung wurde angepasst.

Diese Bestimmung ist allgemeinverbindlich erklärt und verweist in Abs. 1 auf die OR Bestimmungen. Art. 327 a und b OR sind relativ zwingende Bestimmungen, d.h. sie können nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden (Art. 362 OR). Art. 327a OR verlangt den Ersatz sämtlicher Auslagen, welche im Zusammenhang mit der Verrichtung einer Arbeit stehen. In Abs. 3 wird festgehalten, dass einzelvertragliche Abreden, wonach der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe (z.B. verzichtet der Arbeitneh-mer im gegenseitigen Einverständnis mit dem Arbeitgeber auf eine Geltendmachung des Auslagenersatzes), nichtig sind. D.h. die Überwälzung der Auslagen auf den Arbeitnehmer ist in jedem Fall verboten (dazu Streiff/v. Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. Aufl., Zürich 1993, N5 zu Art. 327a OR).

In Art. 60 Abs. 2 LMV wird zudem festgelegt, dass ein Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf auswärtige Verpflegung oder allenfalls eine Pauschale habe, wenn er nicht „nach Hause“ zurückkehren könne.

Dabei ist „nach Hause“ nicht im wörtlichen Sinn gemeint, sondern an den Anstellungsort zurück.

Wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber über Mittag nicht an den Anstellungsort zurückgebracht, steht zudem nicht mindestens 30 Minuten Pause als arbeitsfreie Zeit zur Verfügung (Vorschrift des Arbeitsgesetzes bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden; ab neun Stunden ist zwingend eine Stunde Pause einzuräumen) und hat der Arbeitgeber nicht eine ausreichende Verpflegung – beispielsweise ein Mittagessen in einem Restaurant – zur Verfügung gestellt, gilt die Regelung des lokalen GAV, mindestens sind aber gemäss Art. 60 Abs. 2 LMV CHF xx (Aktuell: CHF 13.– LMV 2008).- je Mittagessen zu bezahlen .

Dies bedeutet:

a) der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegung (warme Mahlzeit in der Kantine / Restaurant)

b) fehlt die obengenannte betriebliche Verpflegungsmöglichkeit (Kantine) oder können die Arbeitnehmer in der Mittagspause nicht nach Hause bzw. an den Anstellungsort zurückkehren, ist ihnen eine Mittagsentschädigung auszurichten.

Die Mittagsentschädigung ist dann geschuldet, wenn der Arbeitnehmer während der Mittagspause von einer Stunde nicht mindestens während einer halben Stunde seine Mahlzeit einneh¬men kann. Dies ergibt sich aufgrund von Art. 15 Abs. 1 lit. b Arbeitsgesetz. D.h. benötigt der Ar¬beitnehmer mehr als eine halbe Stunde für die An- und Rückfahrt von seinem Arbeitsort zum Wohnort bzw Anstellungsort, so ist die Mittagsentschädigung geschuldet. Hierbei ist der tatsächliche Zeitaufwand für die Fahrzeiten massgebend und nicht die Distanz zwischen Arbeitsort und Wohnort bzw. Anstellungsort. Die Routenangaben im Twixroute machen Aussagen über die Distanz, sagen aber nichts aus über die effektiven Fahrzeiten. Hierbei ist die regelmässige Verkehrsintensität über die Mittagszeit zu berücksichtigen, Umfahrungen aufgrund von Baustellen oder Behinderungen wegen Strassensanierungen usw.

Datei

SVK 22/2007
Der Arbeitnehmer hat nur dann Anspruch auf auswärtige Verpflegung (auf Kosten des Arbeitgebers) oder allenfalls eine Pauschale, wenn er über Mittag nicht nach Hause zurückkehren kann (Art. 60 Abs. 2). Unter „nach Hause“ kann auch der Anstellungsort gemeint sein. Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, mindestens eine halbe Stunde Pause als arbeitsfreie Zeit zu verbringen. Die Mittagsentschädigung ist geschuldet, wenn der Arbeitnehmer während der Mittagspause nicht mindestens während einer halben Stunde seine Mahlzeit einnehmen kann