Betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich: Industriebetriebe und Umbauarbeiten im eigenen Betrieb

Art. 2 Abs. 3 AVE LMV, Art. 2 Abs. 4 AVE LMV

Dokument­nummer

VK SPK D 10/2002 und 11/2001

Publikations­datum

21. Oktober 2002

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

1. Industriebetrieb fallen grundsätzlich nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des LMV. Somit fallen auch die Industriearbeiter nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des LMV (Art. 2 Abs. 4 AVE LMV).

2. Der LMV gilt für Betriebe, deren Zweck die gewerbsmässige Erstellung von Bauter aller Art ist sowie für Betriebe, welche gewerbsmässig bauliche Leistungen erbringen. Betriebe, welche Bauarbeiter lediglich zur Ausführung von Arbeiten im eigenen Interesse beschäftigen, fallen nicht unter die Bestimmungen des LMV.

Entscheidung

Betrieblicher Geltungsbereich des LMV bei Industriebetrieben und Umbauarbeiten im eigenen Betrieb

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Industriebetriebe gemäss Art. 2 LMV nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen. Zudem ist gestützt auf den Sachverhalt davon auszugehen, dass dieser Industriebetrieb Umbauarbeiten im eigenen Betrieb mit den eigenen Arbeitern durchführt, weshalb auch die Industriearbeiter nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des LMV fallen (Art. 3 LMV). Beim genannten Industriebetrieb handelt es sich demnach nicht um einen Betrieb bzw. Betriebsteil der in der Baubranche gewerblich tätig ist, weshalb der LMV nicht zur Anwendung gelangt.

Zum betrieblichen Geltungsbereich hat sich die VK SPK Kommission schon mehrmals geäussert. Vorliegend kann in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen in D 11/2001 verwiesen werden:

„… Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Kontrolle grundsätzlich auf Betriebe und Arbeitnehmende erstrecken, die unter den betrieblichen sowie persönlichen Geltungsbereich des LMV fallen. Demnach gelten die Art. 2 bis 4 in Verbindung mit Anhang 7 LMV für alle Verbandsfirmen und angeschlossenen Unternehmungen sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnung und ihres Anstellungsortes). Der allgemeinverbindlicherklärte Geltungsbereich ist im Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe vom 10. November 1998 festgelegt (Art. 2 Abs. 3 und 4 ). Gemäss den genannten Bestimmungen gilt der LMV insbesondere für Betriebe, deren Zweck die gewerbsmässige Erstellung von Bauten aller Art ist sowie für Betriebe, welche gewerbsmässig bauliche Leistungen erbringen. D.h. Personen oder Unternehmer, die ihre Leistungen bzw. diejenigen ihrer Angestellten gegen Entgelt zur Ausführung von Bauarbeiten anbieten, nicht aber solche, die Bauarbeiter lediglich zur Ausführung von Arbeiten im eigenen Interesse beschäftigen. Demnach fällt ein Arbeitgeber bzw. Unternehmer nur dann unter den LMV, wenn diese Voraussetzungen erfüllt werden. …“

Datei

VK SPK D 10/2002 und 11/2001
1. Industriebetrieb fallen grundsätzlich nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des LMV. Somit fallen auch die Industriearbeiter nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des LMV (Art. 2 Abs. 4 AVE LMV). 2. Der LMV gilt für Betriebe, deren Zweck die gewerbsmässige Erstellung von Bauter aller Art ist sowie für Betriebe, welche gewerbsmässig bauliche Leistungen erbringen. Betriebe, welche Bauarbeiter lediglich zur Ausführung von Arbeiten im eigenen Interesse beschäftigen, fallen nicht unter die Bestimmungen des LMV.