Betrieblicher Geltungsbereich: Vorgehen bei Mischbetrieben

Art. 2 Abs. 3 AVE LMV

Dokument­nummer

VK SPK D_25/2001, D_39/2001, D42/2001 und D_2/2003

Publikations­datum

2. November 2001

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Bei Mischbetrieben ist klar festzustellen, für welche Tätigkeiten des Unternehmens der LMV zur Anwendung gelangt. D.h. es ist zu prüfen, ob innerhalb des betreffenden Mischunternehmens z.Bsp. die Aushubarbeiten bzw. Umgebungsarbeiten von einem selbständigen Betrieb oder einem Betriebsteil ausgeführt werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Betriebsteil eine eigene organisatorische Einheit bildet.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 4C.350/2000/rnd vom 12. März 2001] ist davon auszugehen, wenn die einzelnen Arbeitnehmer klar zugeordnet werden können und die entsprechenden Arbeiten im Rahmen der übrigen Tätigkeiten des Unternehmens nicht nur hilfsweise erbringen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Betriebsteil eine eigene ‚Verwaltung‘ oder gar eine ’separate Rechnungsführung‘ betreibt.

Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Betriebsteil mit seinen besonderen Produkten und Dienstleistungen auch nach Aussen als entsprechender Anbieter gegenüber Kunden in Erscheinung tritt. Dies kann im vorliegenden Fall bejaht werden, da im Briefpapier die Tätigkeitsbereiche bzw. die Dienstleistungen der Firma differenziert aufgezählt werden. (…) Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass bei Aushubarbeiten der Transport von und zu Baustellen eingeschlossen ist, wenn dieser in engem Zusammenhang mit der Aushubarbeit steht. Der Transport in einem weiteren Sinne untersteht nicht dem LMV.

Datei

VK SPK D_25/2001, D_39/2001, D42/2001 und D_2/2003
Bei Mischbetrieben ist klar festzustellen, für welche Tätigkeiten des Unternehmens der LMV zur Anwendung gelangt. D.h. es ist zu prüfen, ob innerhalb des betreffenden Mischunternehmens z.Bsp. die Aushubarbeiten bzw. Umgebungsarbeiten von einem selbständigen Betrieb oder einem Betriebsteil ausgeführt werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Betriebsteil eine eigene organisatorische Einheit bildet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 4C.350/2000/rnd vom 12. März 2001] ist davon auszugehen, wenn die einzelnen Arbeitnehmer klar zugeordnet werden können und die entsprechenden Arbeiten im Rahmen der übrigen Tätigkeiten des Unternehmens nicht nur hilfsweise erbringen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Betriebsteil eine eigene ‚Verwaltung‘ oder gar eine ’separate Rechnungsführung‘ betreibt. Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Betriebsteil mit seinen besonderen Produkten und Dienstleistungen auch nach Aussen als entsprechender Anbieter gegenüber Kunden in Erscheinung tritt. Dies kann im vorliegenden Fall bejaht werden, da im Briefpapier die Tätigkeitsbereiche bzw. die Dienstleistungen der Firma differenziert aufgezählt werden. (…) Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass bei Aushubarbeiten der Transport von und zu Baustellen eingeschlossen ist, wenn dieser in engem Zusammenhang mit der Aushubarbeit steht. Der Transport in einem weiteren Sinne untersteht nicht dem LMV.