Berechnung des Tagesverdienstes bei Krankheit: Art. 64 Abs. 6 LMV

Art. 64 Abs. 6 AVE LMV

Dokument­nummer

SVK 36/2019; SVK 63/2022

Publikations­datum

23. Mai 2019

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Der LMV stellt in seinen Artikeln 64 ff. Regelungen für die Lohnfortzahlungspflicht im Falle der Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall (resp. Mutterschaft) auf. Der LMV legt insbesondere fest, dass die Versicherungsleistungen einer Kollektivkrankentaggeldversicherung 90% des Lohnes abdecken müssen (Art. 64 Abs. 4 lit. a) LMV) und dass der Arbeitgeber die „Wartezeit“ auf höchstens 30 Tage ausdehnen darf (Art. 64 Abs. 5 lit. b) LMV).

Der LMV sieht vor, dass die Versicherungsleistungen im Falle der Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers aufgeschoben und für eine gewisse Zeit die Lohnzahlungen ganz entfallen dürfen (Art. 64 Abs. 3 LMV). Sowohl für die Aufschubfrist, während welcher keine Versicherungsleistungen bezahlt werden, als auch für die Karenztage, für welche kein Lohn geschuldet wird, hat der Arbeitgeber den Lohnanspruch des Mitarbeiters neu zu berechnen. Zur Berechnung von Lohnabzügen wegen Krankheit und Unfall stehen diverse Methoden zur Verfügung.

Die SVK beurteilte die nachfolgenden Berechnungsmethoden als gleichwertig und LMV-konform:

1)             Berechnung des Tagesverdienstes als 1/365 des Jahresverdienstes

2)             Berechnung des Tagesverdienstes auf Basis der vertraglichen Arbeitszeit

3)             Berechnung nach Praktikermethode mit 21.75 Werktagen pro Monat

4)             Kalendermethode mit durchschnittlich 30 Tagen pro Monat

Die folgenden Berechnungsmethoden wurden von der SVK als nicht gleichwertig und LMV-konform beurteilt:

– Berechnung auf Basis von Kalendertagen des Monats

– Berechnung mit täglichen Normalarbeitszeiten gemäss Arbeitszeitkalender

– Konkrete Berechnung mit Arbeitstagen pro Kalendermonat

Der Arbeitgeber hat sich für eine der als gleichwertig und LMV-konform beurteilten Berechnungsmethode zu entscheiden und diese dauerhaft und für sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzuwenden.

Hinweise zu den „Berechnungsbeispielen des Tagesverdienstes“

Die als gleichwertig und LMV-konform beurteilten Berechnungsmethoden sind in den beiliegenden Berechnungsbeispielen aufgezeigt. Sämtliche Tagesverdienste wurden auf Basis des Jahreslohnes inkl. 13. Monatslohnes berechnet. In den Beispielen wird eine Krankheitsabsenz von 9 Tagen während der Dauer vom 06.02.2019 bis 14.02.2019 sowie vom 10.07.2019 bis 18.07.2019 vorausgesetzt, um die Vergleichbarkeit der Resultate zu gewährleisten. Der Monatslohn des gewählten Mitarbeiters beträgt dabei CHF 5’600.00 pro Monat und sein Beschäftigungsgrad beträgt 100%.

Datei

SVK 36/2019; SVK 63/2022
Der LMV stellt in seinen Artikeln 64 ff. Regelungen für die Lohnfortzahlungspflicht im Falle der Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall (resp. Mutterschaft) auf. Der LMV legt insbesondere fest, dass die Versicherungsleistungen einer Kollektivkrankentaggeldversicherung 90% des Lohnes abdecken müssen (Art. 64 Abs. 4 lit. a) LMV) und dass der Arbeitgeber die „Wartezeit“ auf höchstens 30 Tage ausdehnen darf (Art. 64 Abs. 5 lit. b) LMV). Der LMV sieht vor, dass die Versicherungsleistungen im Falle der Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers aufgeschoben und für eine gewisse Zeit die Lohnzahlungen ganz entfallen dürfen (Art. 64 Abs. 3 LMV). Sowohl für die Aufschubfrist, während welcher keine Versicherungsleistungen bezahlt werden, als auch für die Karenztage, für welche kein Lohn geschuldet wird, hat der Arbeitgeber den Lohnanspruch des Mitarbeiters neu zu berechnen. Zur Berechnung von Lohnabzügen wegen Krankheit und Unfall stehen diverse Methoden zur Verfügung. Die SVK beurteilte die nachfolgenden Berechnungsmethoden als gleichwertig und LMV-konform: 1)             Berechnung des Tagesverdienstes als 1/365 des Jahresverdienstes 2)             Berechnung des Tagesverdienstes auf Basis der vertraglichen Arbeitszeit 3)             Berechnung nach Praktikermethode mit 21.75 Werktagen pro Monat 4)             Kalendermethode mit durchschnittlich 30 Tagen pro Monat Die folgenden Berechnungsmethoden wurden von der SVK als nicht gleichwertig und LMV-konform beurteilt: – Berechnung auf Basis von Kalendertagen des Monats – Berechnung mit täglichen Normalarbeitszeiten gemäss Arbeitszeitkalender – Konkrete Berechnung mit Arbeitstagen pro Kalendermonat Der Arbeitgeber hat sich für eine der als gleichwertig und LMV-konform beurteilten Berechnungsmethode zu entscheiden und diese dauerhaft und für sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzuwenden. Hinweise zu den „Berechnungsbeispielen des Tagesverdienstes“ Die als gleichwertig und LMV-konform beurteilten Berechnungsmethoden sind in den beiliegenden Berechnungsbeispielen aufgezeigt. Sämtliche Tagesverdienste wurden auf Basis des Jahreslohnes inkl. 13. Monatslohnes berechnet. In den Beispielen wird eine Krankheitsabsenz von 9 Tagen während der Dauer vom 06.02.2019 bis 14.02.2019 sowie vom 10.07.2019 bis 18.07.2019 vorausgesetzt, um die Vergleichbarkeit der Resultate zu gewährleisten. Der Monatslohn des gewählten Mitarbeiters beträgt dabei CHF 5’600.00 pro Monat und sein Beschäftigungsgrad beträgt 100%.