Anrechnung von Feiertagen bei saisonal Beschäftigten und Kurzaufenthalter; Wirkung im Personalverleih

Art. 38 Abs. 4 AVE LMV

Dokument­nummer

SVK 25/2007 u. 06/2009

Publikations­datum

29. Mai 2007

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter, die im betreffenden Kalenderjahr während mindestens sieben Monaten im Betrieb angestellt gewesen sind, haben Anspruch auf die Vergütung von zusätzlichen entschädigungsberechtigten Feiertagen (max. zwei). Art. 38 Abs. 4 AVE LMV ist eine Lohnbestimmung und regelt für eine spezifische Personengruppe zusätzlich bezahlte Feiertage.

Diese Bestimmung ist gestützt auf Art. 20 AVG und Art. 48a Abs. 1 AVV auch für Personalverleiher anzuwenden, wenn die saisonal Beschäftigten bzw. Kurzaufenthalter mehr als sieben Monate im Kalenderjahr bei demselben Personalverleiher angestellt sind und an Einsatzbetriebe im Bauhauptgewerbe verliehen worden sind.

Entscheidung

Stellungnahme zur Auslegung von Art. 38 Abs. 4 LMV; Geltung für Personalverleiher

Art. 38 Abs. 4 LMV ist allgemeinverbindlich erklärt. Danach haben saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter, die im betreffenden Kalenderjahr während mindestens sieben Monaten im Betrieb angestellt gewesen sind, Anspruch auf Vergütung von zusätzlichen entschädigungsberechtigten Feiertagen (höchstens zwei). Dieser Artikel regelt für eine bestimmte Personengruppe, nämlich saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter, die Voraussetzungen des Anspruchs auf weitere entschädigungsberechtigte Feiertage. Der Art. 38 Abs. 4 LMV ist eine Lohnbestimmung und regelt für eine spezifische Personengruppe zusätzlich bezahlte Feiertage.

Absatz 4 von Art. 38 LMV wurde mit dem LMV 2006 dahingehend geändert, dass der Begriff ‚Saisonarbeiter‘ mit den Begriffen ‚Saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter‘ ersetzt wurde. Dieser neu formulierte Absatz 4 wurde mit Bundesratsbeschluss vom 13. August 2007 allgemeinverbindlich erklärt.

Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, muss der Verleiher gemäss Art. 20 Abs. 1 Arbeitsvermittlungsgesetz (SR 823.11) gegenüber dem Arbeitnehmer die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages einhalten. Art. 48a Abs. 1 Arbeitsvermittlungsverordnung (SR 823.111) regelt im Einzelnen, was unter die Lohnbestimmungen zu subsumieren ist.

Saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter, welche an Einsatzbetriebe verliehen werden, die unter den AVE LMV fallen, haben Anspruch auf weitere entschädigungsberechtigte Feiertage, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter müssen mehr als 7 Monate pro Kalenderjahr bei demselben Personalverleiher angestellt sein und an Einsatzbetriebe im Bauhauptgewerbe verliehen worden sein. Der Anspruch auf zwei zusätzliche entschädigungsberechtigte Feiertage ist dann gegeben, wenn die in die Weihnachts- und Neujahrswochen fallenden, entschädigungsberechtigten Feiertage (höchstens jedoch zwei), nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen.

Aus den oben dargelegten Gründen gilt gestützt auf Art. 20 Arbeitsvermittlungsgesetz (SR 823.11) Art. 38 Abs. 4 LMV auch im Personalverleih. Die Nichtanwendung der Bestimmung wäre ein Verstoss gegen Art. 20 Arbeitsvermittlungsgesetz und die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV. Zudem wäre dies auch eine Ungleichbehandlung von saisonal Beschäftigten und Kurzaufenthaltern, welche Ihre Anstellung bei Bauunternehmungen oder Personalverleihfirmen haben.

Datei

SVK 25/2007 u. 06/2009
Saisonal Beschäftigte und Kurzaufenthalter, die im betreffenden Kalenderjahr während mindestens sieben Monaten im Betrieb angestellt gewesen sind, haben Anspruch auf die Vergütung von zusätzlichen entschädigungsberechtigten Feiertagen (max. zwei). Art. 38 Abs. 4 AVE LMV ist eine Lohnbestimmung und regelt für eine spezifische Personengruppe zusätzlich bezahlte Feiertage. Diese Bestimmung ist gestützt auf Art. 20 AVG und Art. 48a Abs. 1 AVV auch für Personalverleiher anzuwenden, wenn die saisonal Beschäftigten bzw. Kurzaufenthalter mehr als sieben Monate im Kalenderjahr bei demselben Personalverleiher angestellt sind und an Einsatzbetriebe im Bauhauptgewerbe verliehen worden sind.