Veweis auf SVK 11/2010
16. September 2024
In diesem Entscheid (Entscheid vom 25. November 2009 4A_377/2009) wird ein Betrieb dem LMV unterstellt, der Abbruch- und Aushubarbeiten verrichtet und einen Deponie- und Recyclingbetrieb unterhält. Dafür setzt er diverse Arbeitnehmer im Transportbereich ein (insgesamt 35 von 70 Mitarbeitern). Das Bundesgericht hält in diesem Entscheid fest, dass zur auf dem Markt angebotenen Leistung in den Tätigkeitsbereichen Aushub, Abbruch, Deponie/Recycling neben der Grundleistung der Aushub-, Abbruch-, Recycling- oder Deponietätigkeit notwendigerweise und als integrierender Bestandteil der Zu- oder Abtransport des gewonnenen oder zu entsorgenden Materials gehört. Dies gilt auch dann, wenn der Transportbereich in einem Betrieb eine grössere Lohnsumme oder einen grösseren Personalbestand aufweist als die Betriebsteile, in denen die Grundleistungen wie Aushub oder Deponietätigkeit erbracht werden. Sie sind somit als integrierender Bestandteil der Grundleistung zu betrachten, die der AVE des LMV untersteht, und werden daher von der AVE erfasst.
Zur Frage, ob reine Transportunternehmen unter den betrieblichen Geltungsbereich des LMV fallen können, führt das Bundesgericht in Erwägung 5.2 Folgendes aus: „Wird der Transport von Aushubmaterial, Kies [Sand und Kies fiel im Rahmen des LMV 2008 noch unter den betrieblichen Geltungsbereich des LMV] oder Deponiegut damit als Bestandteil der auf dem Markt angebotenen einheitlichen Leistungen des Aushubs, der Kieslieferung oder Deponietätigkeit von der AVE erfasst, spielt es keine entscheiderhebliche Rolle, ob der Transport von solchem Material als Eigen- oder als Fremdleistung erfolgt. Anders zu entscheiden hiesse, Bauunternehmungen, die den Abtransport des Aushubmaterials mit eigenen Fahrzeugen vornehmen, für ihren Transportbereich anderen gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen zu unterstellen als Betriebe, die sich ganz oder teilweise auf einen Teilbereich des Aushubs, nämlich den Abtransport des Aushubmaterials als Unterakkordanten, spezialisiert haben, womit die letzteren gegenüber den ersteren im Wettbewerb auf dem entsprechenden Markt bevorteilt wären.