Catégorie 2 : Indemnité de jours fériés – Questions d’interprétation des CPP CN 2023

Art. 38 al. 5 CN 2023

Numéro de document

CPSA 123/2022

Date de publication

1. mars 2023

Version

17. septembre 2024

Décision

NEU Art. 38 Abs. 5 betreffend Feiertagsentschädigung

Die Vertragsparteien des LMV haben Art. 38 LMV wie folgt angepasst [die vorgenommenen Änderungen sind unterstrichen]:

Art. 38 Abs. 5: Prozentuale Abgeltung

Alternativ kann die prozentuale Abgeltung der Feiertage schriftlich vereinbart werden. Massgebend ist jeweils der von der zuständigen paritätischen Berufskommission jährlich bestimmte Prozentsatz. Die Auszahlung erfolgt mit der monatlichen Lohnauszahlung. Die Abgeltungsmethode darf unterjährig nicht gewechselt werden.

 

1. Kommunikation und Berechnung des Prozentsatzes

Gemäss Art. 38 Abs. 5 der Vereinbarung zum LMV vom 29. November 2022 ist in Bezug auf die prozentuale Abgeltung der Feiertage jeweils der von der zuständigen PBK jährlich bestimmte Prozentsatz massgebend.

Fragestellung

Es stellt sich die Frage, wie der Prozentsatz für die prozentuale Abgeltung der Feiertage zu berechnen ist, und ob dieser Prozentsatz durch die regionalen PBKs zu kommunizieren ist. In diesem Zusammenhang stellt sich zudem die Frage, ob das Kalenderjahr oder das Abrechnungsjahr für die Berechnung des Prozentsatzes für die prozentuale Abgeltung der Feiertage zu berücksichtigen ist.

Beschluss des SVK Vorstands

An der Sitzung vom 9. Februar 2023 hat der SVK Vorstand Folgendes beschlossen:

  • Der Prozentsatz für die Abgeltung der Feiertage ist gestützt auf die Vorgaben der Seco Weisung «Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich[1]» zu berechnen. Massgebend für den zu berechnenden Prozentsatz sind diejenigen regionalen Feiertage, die gestützt auf Art. 38 Abs. 1 LMV auf einen Arbeitstag (Werktag) fallen. Die PBK werden aufgefordert, die Betriebe aktiv über die mögliche prozentuale Abgeltung der Feiertage zu informieren. Die Art und Weise der Kommunikation steht den PBK frei (Publikation auf dem sektionalen Arbeitszeitkalender und/oder auf ihrer Homepage und/oder auf einem anderen bekannten Kommunikationskanal).
  • Es wird empfohlen, den Prozentsatz jährlich anzupassen. Den PBK steht es jedoch frei, entweder einen durchschnittlichen Prozentsatz über mehrere Jahre oder einen jährlichen Prozentsatz festzulegen.
  • Für die Berechnungsgrundlage ist auf das Kalenderjahr abzustellen.

 

2. Schriftliche Vereinbarung betreffend die prozentuale Abgeltung der Feiertage

Gemäss NEU Art. 38 Abs. 5 der Vereinbarung LMV vom 29. November 2022 kann die prozentuale Abgeltung der Feiertage alternativ schriftlich vereinbart werden. Die Abgeltungsmethode darf unterjährig nicht gewechselt werden.

Fragestellung

Hier stellt sich die Frage, ob die prozentuale Abgeltung der Feiertage im Sinne von NEU Art. 38 Abs. 5 LMV auf dem betrieblichen Arbeitszeitkalender festgelegt werden kann oder im Personalreglement schriftlich aufgeführt werden kann oder im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten werden muss.

Beschluss des SVK Vorstands

An der Sitzung vom 9. Februar 2023 hat der SVK Vorstand beschlossen, dass die Art der Festlegung der prozentualen Abgeltung der Feiertage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei wählbar ist, sofern die arbeitsrechtlichen Regelungen über die schriftliche Vereinbarung eingehalten werden. Sinnvollerweise sollte die prozentuale Abgeltung schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Alternativ kann sie auch im Personalreglement oder bei befristeten Anstellungen sogar im Arbeitszeitkalender festgehalten werden, sofern im Arbeitsvertrag auf das Personalreglement bzw. den Arbeitszeitkalender als dessen integraler Bestandteil verwiesen wird.


[1] https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/freier-personenverkehr-ch-eu-und-flankierende-massnahmen/internationaler-lohnvergleich.html

Fichier

CPSA 123/2022
Letzte Änderung am 17. septembre 2024, 13.31 Uhr durch Andri Voegele