CPSA 123/2022
17. septembre 2024
NEU Art. 38 Abs. 5 betreffend Feiertagsentschädigung
Die Vertragsparteien des LMV haben Art. 38 LMV wie folgt angepasst [die vorgenommenen Änderungen sind unterstrichen]:
Art. 38 Abs. 5: Prozentuale Abgeltung
Alternativ kann die prozentuale Abgeltung der Feiertage schriftlich vereinbart werden. Massgebend ist jeweils der von der zuständigen paritätischen Berufskommission jährlich bestimmte Prozentsatz. Die Auszahlung erfolgt mit der monatlichen Lohnauszahlung. Die Abgeltungsmethode darf unterjährig nicht gewechselt werden. |
1. Kommunikation und Berechnung des Prozentsatzes
Gemäss Art. 38 Abs. 5 der Vereinbarung zum LMV vom 29. November 2022 ist in Bezug auf die prozentuale Abgeltung der Feiertage jeweils der von der zuständigen PBK jährlich bestimmte Prozentsatz massgebend.
Fragestellung
Es stellt sich die Frage, wie der Prozentsatz für die prozentuale Abgeltung der Feiertage zu berechnen ist, und ob dieser Prozentsatz durch die regionalen PBKs zu kommunizieren ist. In diesem Zusammenhang stellt sich zudem die Frage, ob das Kalenderjahr oder das Abrechnungsjahr für die Berechnung des Prozentsatzes für die prozentuale Abgeltung der Feiertage zu berücksichtigen ist.
Beschluss des SVK Vorstands
An der Sitzung vom 9. Februar 2023 hat der SVK Vorstand Folgendes beschlossen:
2. Schriftliche Vereinbarung betreffend die prozentuale Abgeltung der Feiertage
Gemäss NEU Art. 38 Abs. 5 der Vereinbarung LMV vom 29. November 2022 kann die prozentuale Abgeltung der Feiertage alternativ schriftlich vereinbart werden. Die Abgeltungsmethode darf unterjährig nicht gewechselt werden.
Fragestellung
Hier stellt sich die Frage, ob die prozentuale Abgeltung der Feiertage im Sinne von NEU Art. 38 Abs. 5 LMV auf dem betrieblichen Arbeitszeitkalender festgelegt werden kann oder im Personalreglement schriftlich aufgeführt werden kann oder im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten werden muss.
Beschluss des SVK Vorstands
An der Sitzung vom 9. Februar 2023 hat der SVK Vorstand beschlossen, dass die Art der Festlegung der prozentualen Abgeltung der Feiertage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei wählbar ist, sofern die arbeitsrechtlichen Regelungen über die schriftliche Vereinbarung eingehalten werden. Sinnvollerweise sollte die prozentuale Abgeltung schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Alternativ kann sie auch im Personalreglement oder bei befristeten Anstellungen sogar im Arbeitszeitkalender festgehalten werden, sofern im Arbeitsvertrag auf das Personalreglement bzw. den Arbeitszeitkalender als dessen integraler Bestandteil verwiesen wird.
[1] https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/freier-personenverkehr-ch-eu-und-flankierende-massnahmen/internationaler-lohnvergleich.html