SECO-Weisung ‚Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich‘, insb. unter Berücksichtigung der Berechnung des Aufschlags für den 13. Monatslohn

EntsG, Anhang 8 AVE LMV

Dokument­nummer

SVK 31/2012

Publikations­datum

10. Mai 2012

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Die SECO-Weisung vom 11. November 2008 betreffend das Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich wird von den zuständigen lokalen paritätischen Berufskommissionen im Bauhauptgewerbe ohne Weiteres angewandt und eingehalten.

Hinweis: Die am 1. April 2014 und am 1. April 2020 in Kraft getretenen Fassungen der SECO-Weisung „Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich“ können in SVK Bibliothek, in der Kategorie Grundlagenpapiere / Weisungen SVK/SECO, in der Rubrik „SECO“, abgerufen werden.

Entscheidung

Anfrage zur SECO-Weisung vom 11. November 2008 betreffend das ‚Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich‘, insbesondere zur Berechnung des Aufschlags für den 13. Monatslohn

Die SVK hat bereits verschiedentlich zur Anwendung und Einhaltung der ‚SECO Weisung zum internationalen Lohnvergleich‘ Stellung genommen. Die SECO Weisung regelt das Vorgehen zur Anwendung des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmer/innen (Entsendegesetz; EntsG) im Bereich des internationalen Lohnvergleiches. Die Paritätischen Berufskommissionen im Bauhauptgewerbe wenden die Weisung über den internationalen Lohnvergleich bei der Kontrolle der Minimallöhne in der Baubranche an.

Wie in der Weisung (Weisung zum internationalen Lohnvergleich vom 11. November 2008, Ziffer 3 ff., S. 3 ) als Grundsatz festgehalten, findet der internationale Lohnvergleich wie folgt statt: “Der Vergleich hat aufgrund einer Gegenüberstellung des effektiv bezahlten Lohnes (Ist­Seite) mit dem in der Schweiz geschuldeten Lohn (Soll-Seite) zu erfolgen. Im Anhang finden Sie ein Rechenbeispiel dazu.”

Das mit der Weisung erarbeitete Berechnungsbeispiel ist ‚ein Beispiel‘ und bildet nicht jegliche allgemeinverbindlich erklärten Lohnbestimmungen aller in der Schweiz geltenden allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge ab.

Im Bauhauptgewerbe ist die Berechnung des prozentualen 13. Monatslohnes ausführlich im allgemeinverbindlich erklärten Anhang 8 des Landesmantelvertrages für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) geregelt. Entsprechend wird der 13. Monatslohn für den in der Schweiz geschuldeten Lohn auf der Soll-Seite gemäss diesem Anhang 8 LMV berechnet und berücksichtigt.

Beim internationalen Lohnvergleich können nur dann Lohnbestandteile wie das Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. und 14. Monatslohn usw. berücksichtigt werden, wenn diese effektiv vergütet werden. Dieser Nachweis ist zu erbringen. Die Ausführungen zur Berechnung unter Ziffer 3.7 zur Weisung zum internationalen Lohnvergleich vom 11. November 2008 sind Teil des Rechnungsbeispiels.

Zusammenfassend wird die seit November 2008 geltende SECO Weisung zum internationalen Lohnvergleich von den lokalen paritätischen Berufskommissionen im Bauhauptgewerbe ohne Weiteres angewandt und eingehalten. Dabei ist es Sache der zuständigen lokalen paritätischen Berufskommissionen, den jeweiligen konkreten Fall zu behandeln und die entsprechenden Berechnungen durchzuführen.

Datei

SVK 31/2012
Die SECO-Weisung vom 11. November 2008 betreffend das Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich wird von den zuständigen lokalen paritätischen Berufskommissionen im Bauhauptgewerbe ohne Weiteres angewandt und eingehalten. Hinweis: Die am 1. April 2014 und am 1. April 2020 in Kraft getretenen Fassungen der SECO-Weisung „Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich“ können in SVK Bibliothek, in der Kategorie Grundlagenpapiere / Weisungen SVK/SECO, in der Rubrik „SECO“, abgerufen werden.