Rohrsanierungen

Art. 2 Abs. 3 AVE LMV

Dokument­nummer

SVK 08/2009, VK-SPK D 07/2001 und VK SPK 67/2005

Publikations­datum

11. Mai 2009

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Die Kommission präzisiert ihre Praxis zu Rohrsanierungen insofern, dass die ausführenden Unternehmen oder ihre Betriebsteile unter den Geltungsbereich des AVE LMV fallen, sobald für die Rohrsanierungen Grabungsarbeiten verrichtet, die Rohre geöffnet und die Rohrsanierungen unter Einsatz von Zement und Mineralstoffen verrichtet werden.

Entscheidung

Rohrsanierungen

Die SVK hat sich bereits verschiedentlich zu der Unterstellungsfrage von Rohrsanierungen geäussert:

In den Fällen D 07/2001 und VK SPK 67/2005 wurde wiederholt festgehalten, dass Rohrsanierungen, welche elektronisch mit Spezialgeräten und mit kleinen Drähten durchgeführt werden, sowie Kanal- beziehungsweise Rohrreinigungsarbeiten nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des LMV fallen.

Anders verhält es sich bei Kanalbauarbeiten, Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau- und Kabelleitungstiefbauarbeiten: Sie sind grundsätzlich als Tiefbauarbeiten zu qualifizieren, weshalb die betreffenden Firmen unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE LMV fallen (Kommissions-Beschluss im Fall SVK 38/2007). Werden durch die Arbeitnehmer einer Firma verschiedene Tätigkeiten ausgeführt, ist zudem bei Unterstellungsfragen stets zu prüfen, ob es sich um einen echten oder unechten Mischbetrieb handelt (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. März 2001 / 4C.350/2000/rnd, Erw. 3).

Die Kommission präzisiert ihre Praxis insofern, dass die ausführenden Unternehmen oder ihre Betriebsteile unter den Geltungsbereich des AVE LMV fallen, sobald für die Rohrsanierungen Grabungsarbeiten verrichtet, die Rohre geöffnet und die Rohrsanierungen unter Einsatz von Zement und Mineralstoffen verrichtet werden.

Damit eine Rohrbauarbeit als Tiefbauarbeit unter den Geltungsbereich des AVE LMV fällt, ist es somit wichtig, dass die Arbeitnehmer Grabungen und Einschüttungen verrichten.

Datei

SVK 08/2009, VK-SPK D 07/2001 und VK SPK 67/2005
Die Kommission präzisiert ihre Praxis zu Rohrsanierungen insofern, dass die ausführenden Unternehmen oder ihre Betriebsteile unter den Geltungsbereich des AVE LMV fallen, sobald für die Rohrsanierungen Grabungsarbeiten verrichtet, die Rohre geöffnet und die Rohrsanierungen unter Einsatz von Zement und Mineralstoffen verrichtet werden.