SVK 89/2008
30. November -0001
In Art. 38 Abs. 1 Satz 2 LMV haben die Vertragsparteien des LMV es den lokalen Vertragsparteien überlassen, in ihrem Zuständigkeitsgebiet unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Feiertage zu bestimmen. Die PBK haben die von den lokalen Vertragsparteien festgelegten Feiertage bei der Erstellung des jährlichen sektionalen Arbeitszeitkalenders zu berücksichtigen (Art. 25 Abs. 1 LMV).
Auslegung von Art. 38 Abs. 1 LMV: Festlegung der Feiertage im sektionalen Arbeitszeitkalender
Die Auslegung von Art. 38 Abs. 1 LMV 2008 wirft wiederholt Fragen über die Festlegung der Feiertage auf. Bezüglich den entschädigungsberechtigten Feiertage wird festgehalten, dass die Arbeitnehmenden Anspruch auf eine Entschädigung haben für den Lohnausfall an bestimmten Feiertagen, die auf einen Arbeitstag (Werktag) fallen. Die lokalen Vertragsparteien haben in den lokalen GAV bzw. Vereinbarungen die entschädigungsberechtigten Feiertage festzulegen; pro Jahr mindestens acht Feiertage, sofern sie auf einen Werktag fallen. In diesem Zusammenhang kann auch auf Art. 27 Abs. 1 LMV 2008 verwiesen werden, wonach die arbeitsfreien Tage definiert werden. Darin wird unter anderem festgehalten, dass an kantonalen Feier- und öffentlichen Ruhetagen sowie am 1. August nicht gearbeitet wird.
Mit der Bestimmung von Art. 38 Abs. 1, Satz 2, haben die Vertragsparteien des LMV es den lokalen Vertragsparteien überlassen, in ihrem Zuständigkeitsgebiet unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Feiertage zu bestimmen. Allfällige Schwankungen in der Anzahl Feiertage, die auf einen Werktag fallen, sind dabei in Kauf zu nehmen. Entsprechend ist auf Art. 10 Abs. 3 lit. d LMV 2008 zu verweisen und den lokalen Vertragsparteien zu empfehlen, die Feiertage jährlich festzulegen. Die PBK haben die von den lokalen Vertragsparteien festgelegten Feiertage bei der Erstellung des jährlichen sektionalen Arbeitszeitkalenders zu berücksichtigen (Art. 25 Abs. 1 LMV 2008).
An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass, auch wenn die Regelungen der lokalen Vertragsparteien nicht allgemein verbindlich erklärt sind, Aussenseiterfirmen durch den Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pacte international relatif aux droits économiques, sociaux et culturels; International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, ICESCR) vom 16. Dezember 1966, in der Schweiz abgekürzt als UNO-Pakt I bezeichnet, an die lokale Regelung gebunden sind. Der UNO-Pakt I wurde inzwischen von 160 Staaten ratifiziert, unter anderem von der Bundesrepublik Deutschland (17. Dezember 1973), von Österreich (10. Dezember 1977) und von der Schweiz (18. September 1992). In Art. 7 des UNO-Paktes I erkennen die Vertragsstaaten das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen an. Dazu gehört nach Absatz 1 lit. d dieser Bestimmung auch die Vergütung gesetzlicher Feiertage.