Erläuterung zum Begriff des Praktikanten gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. b AVE LMV im Zusammenhang mit Bildungsgängen an Hochschulen

Art. 45 Abs. 1 lit. b AVE LMV

Dokument­nummer

SVK 40/2015; Verweis SVK 42/2009 und SVK 30/2012

Publikations­datum

23. April 2015

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. b AVE LMV sind individuelle Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten, im Sonderfall von Jugendlichen, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, bei PraktikantenSchülern und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt (vgl. dazu die Entscheide in Referenzfällen SVK 42/2009 und SVK 30/2012).

Die Sonderregelung von Art. 45 Abs. 1 lit. b AVE LMV gilt allgemein für Jugendliche oder Studenten, welche während der Ferien / Semesterferien eine Hilfstätigkeit (in der Regel als Handlanger) auf dem Bau verrichten, um ‚Geld zu verdienen‘.

Die Sonderregelung von Art. 45 Abs. 1 lit. b AVE LMV gilt hingegen nicht für diejenigen Praktika, welche Studenten – z.B. im Zusammenhang mit dem Bildungsgang als Bauingenieur an Hochschulen (Universität, ETH oder Fachhochschulen) – absolvieren, um im Rahmen ihrer Hochschulausbildung praktische Erfahrungen in Bauunternehmungen oder auf Grossbaustellen zu sammeln. In diesen Praktika verrichten die Studenten Aufgaben bei Bauunternehmungen, welche per se nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des LMV fallen. Diese Praktika stehen nicht in Zusammenhang mit Art. 45 Abs. 1 lit. b AVE LMV.

Datei

SVK 40/2015; Verweis SVK 42/2009 und SVK 30/2012
Gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. b AVE LMV sind individuelle Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich, wobei die festgelegten Basislöhne lediglich als Richtwert gelten, im Sonderfall von Jugendlichen, die das 17. Altersjahr noch nicht erreicht haben, bei PraktikantenSchülern und Studenten, deren Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt (vgl. dazu die Entscheide in Referenzfällen SVK 42/2009 und SVK 30/2012). Die Sonderregelung von Art. 45 Abs. 1 lit. b AVE LMV gilt allgemein für Jugendliche oder Studenten, welche während der Ferien / Semesterferien eine Hilfstätigkeit (in der Regel als Handlanger) auf dem Bau verrichten, um ‚Geld zu verdienen‘. Die Sonderregelung von Art. 45 Abs. 1 lit. b AVE LMV gilt hingegen nicht für diejenigen Praktika, welche Studenten – z.B. im Zusammenhang mit dem Bildungsgang als Bauingenieur an Hochschulen (Universität, ETH oder Fachhochschulen) – absolvieren, um im Rahmen ihrer Hochschulausbildung praktische Erfahrungen in Bauunternehmungen oder auf Grossbaustellen zu sammeln. In diesen Praktika verrichten die Studenten Aufgaben bei Bauunternehmungen, welche per se nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des LMV fallen. Diese Praktika stehen nicht in Zusammenhang mit Art. 45 Abs. 1 lit. b AVE LMV.