Betrieblicher Geltungsbereich: Unterscheidung echter / unechter Mischbetrieb: Dazu Urteil des Bundesgerichts 4C.350/2000 vom 12.03.2001

Art. 2 Abs. 3 AVE LMV; Art. 2bis LMV

Publikations­datum

12. März 2001

Version

2024-09-16 10:22:00

Zusammenfassung

In diesem Entscheid des Bundesgerichts war strittig, ob auf das Arbeitsverhältnis des klagenden Arbeitnehmers mit seinem Arbeitgeber der LMV oder der Rahmenvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe anwendbar war. Die Firma ist sowohl im Hoch- und Tiefbau als auch im Gipsereigewerbe tätig, wobei ihr Hauptgewicht auf dem Hoch- und Tiefbau liegt, der klagende Arbeitnehmer aber in erster Linie mit Gipserarbeiten beschäftigt war.

Das Bundesgericht setzt sich in seinen Erwägungen in erster Linie mit der GAV-Konkurrenz und mit der Unterscheidung echter / unechter Mischbetrieb auseinander.

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