Betrieblicher Geltungsbereich: Unterscheidung echter / unechter Mischbetrieb: Dazu Urteil des Bundesgerichts 4C.350/2000 vom 12.03.2001

Art. 2 Abs. 3 AVE LMV; Art. 2bis LMV

Dokument­nummer

Publikations­datum

12. März 2001

Version

16. September 2024

Zusammenfassung

In diesem Entscheid des Bundesgerichts war strittig, ob auf das Arbeitsverhältnis des klagenden Arbeitnehmers mit seinem Arbeitgeber der LMV oder der Rahmenvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe anwendbar war. Die Firma ist sowohl im Hoch- und Tiefbau als auch im Gipsereigewerbe tätig, wobei ihr Hauptgewicht auf dem Hoch- und Tiefbau liegt, der klagende Arbeitnehmer aber in erster Linie mit Gipserarbeiten beschäftigt war.

Das Bundesgericht setzt sich in seinen Erwägungen in erster Linie mit der GAV-Konkurrenz und mit der Unterscheidung echter / unechter Mischbetrieb auseinander.

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Letzte Änderung am 16. September 2024, 10.22 Uhr durch Andri Voegele
In diesem Entscheid des Bundesgerichts war strittig, ob auf das Arbeitsverhältnis des klagenden Arbeitnehmers mit seinem Arbeitgeber der LMV oder der Rahmenvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe anwendbar war. Die Firma ist sowohl im Hoch- und Tiefbau als auch im Gipsereigewerbe tätig, wobei ihr Hauptgewicht auf dem Hoch- und Tiefbau liegt, der klagende Arbeitnehmer aber in erster Linie mit Gipserarbeiten beschäftigt war. Das Bundesgericht setzt sich in seinen Erwägungen in erster Linie mit der GAV-Konkurrenz und mit der Unterscheidung echter / unechter Mischbetrieb auseinander.