16. September 2024
In diesem Entscheid des Bundesgerichts war strittig, ob auf das Arbeitsverhältnis des klagenden Arbeitnehmers mit seinem Arbeitgeber der LMV oder der Rahmenvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe anwendbar war. Die Firma ist sowohl im Hoch- und Tiefbau als auch im Gipsereigewerbe tätig, wobei ihr Hauptgewicht auf dem Hoch- und Tiefbau liegt, der klagende Arbeitnehmer aber in erster Linie mit Gipserarbeiten beschäftigt war.
Das Bundesgericht setzt sich in seinen Erwägungen in erster Linie mit der GAV-Konkurrenz und mit der Unterscheidung echter / unechter Mischbetrieb auseinander.