Betrieblicher Geltungsbereich: Tonabbauarbeiten mit Grosserdbaugeräten

Art. 2 LMV; Anhang 7 LMV

Dokument­nummer

SVK 135/2015

Publikations­datum

9. Februar 2016

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ausländische Firma, welche im Rahmen des Einsatzes ihrer Arbeitnehmer in der Schweiz Tätigkeiten im Bereich des Tonabbaus für eine Firma des Ziegeleigewerbes verrichtet. Für die Tonabbauarbeiten verwendet die Firma Grosserdbaugeräte, zum Teil Spezialanfertigungen, die speziell für diese Einsätze entwickelt worden sind.
Die Ausführung von Tonabbauarbeiten fällt nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE LMV, da die ausgeführten Tätigkeiten keine gewerbsmässigen baulichen Leistungen im Sinne von Art. 1 lit. b des Anhangs 7 LMV darstellen.

Entscheidung

Die Vertragsparteien haben den betrieblichen Geltungsbereich in Art. 2 LMV sowie in der Protokollvereinbarung zum betrieblichen Geltungsbereich, Anhang 7 LMV detailliert geregelt. Auch wenn diese einzelnen Regelungen nicht allgemeinverbindlich erklärt sind, geben sie den Willen der Vertragsparteien wieder.
Gemäss Art. 1 lit. b des Anhangs 7 LMV gehören zum betrieblichen Geltungsbereich des LMV unter anderem Unternehmen, welche gewerbsmässig bauliche Leistungen erbringen, die mit der Lieferung von Stoffen oder Bauteilen der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Gestützt auf Art. 1 lit. b des Anhangs 7 sind deshalb im Rahmen der Unterstellungsabklärung von Tonabbauarbeiten jeweils die Arbeiten sowie der Zweck der im konkreten Fall erbrachten Leistungen zu berücksichtigen.
In Anbetracht der Tatsache, dass Ziegeleiwerke keine gewerbsmässigen baulichen Leistungen erbringen (im Sinne von Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken), hat die SVK im vorliegenden Fall festgehalten, dass die Ausführung von Tonabbauarbeiten ausschliesslich für Ziegelwerke – auch wenn dafür ein Grosserdbaugerät verwendet wird – nicht unter den Geltungsbereich des LMV fällt.

Datei

SVK 135/2015
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ausländische Firma, welche im Rahmen des Einsatzes ihrer Arbeitnehmer in der Schweiz Tätigkeiten im Bereich des Tonabbaus für eine Firma des Ziegeleigewerbes verrichtet. Für die Tonabbauarbeiten verwendet die Firma Grosserdbaugeräte, zum Teil Spezialanfertigungen, die speziell für diese Einsätze entwickelt worden sind. Die Ausführung von Tonabbauarbeiten fällt nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE LMV, da die ausgeführten Tätigkeiten keine gewerbsmässigen baulichen Leistungen im Sinne von Art. 1 lit. b des Anhangs 7 LMV darstellen.