Betrieblicher Geltungsbereich: Stahlbieg- und Stahlflechtarbeiten

Art. 2 Abs. 3 AVE LMV bzw. Art. 2 Abs. 1 LMV

Dokument­nummer

VK SPK D_20/2002

Publikations­datum

28. Oktober 2002

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Art. 2 Ziff. 25 von Anhang 7 LMV hält fest, dass Stahlbieg- und Stahlflechtarbeiten als betriebliche Tätigkeiten des LMV gelten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebs ausgeführt werden. Unternehmungen, die einzig und allein Stahlbiegearbeiten und Stahlflechtarbeiten ausführen im Sinne eines Produktbetriebs, fallen demnach nicht unter den LMV. Anders ist die Rechtslage, wenn eine Unternehmung neben der Herstellung von Stahlbieg- und Stahlflechtarbeiten ihr ‚Produkt‘ auf der Baustelle im Bauwerk verlegt (z.B. Verlegung von Armierungseisen). Solche Arbeiten gelten als Baurbeiten.

Entscheidung

Betrieblicher Geltungsbereich Art. 2 Abs. 3 AVE LMV bzw. Art. 2 Abs. 1 LMV

Im Allgemeinen kann gestützt auf den betrieblichen Geltungsbereich (Art. 2 LMV) festgehalten werden, dass Betriebe bzw. Betriebsteile dann unter den LMV fallen, die im Bauhauptgewerbe gewerblich tätig sind. Dies bedeutet, dass reine Produktionsbetriebe nicht unter den LMV fallen.

Gemäss Anhang 7 Art. 2 Ziff. 25 LMV wird festgehalten, dass Stahlbieg- und Stahlflechtarbeiten als betriebliche Tätigkeiten des LMV gelten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden. Unternehmungen, die einzig Stahlbiegarbeiten und Stahlflechtarbeiten ausführen im Sinne eines Produktionsbetriebes fallen demnach nicht unter den LMV. Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn eine Unternehmung neben der Herstellung von Stahlbieg- und Stahlflechtarbeiten ihr ‚Produkt‘ auf der Baustelle im Bauwerk verlegt. Hierbei ist beispielsweise an die Verlegung von Armierungseisen zu denken. Solche Arbeiten sind als Bauarbeiten zu qualifizieren.

Zudem ist entscheidend, ob es sich bei den in Frage stehenden Firmen um Verbandsfirmen han-delt oder nicht. Die Bestimmungen über den betrieblichen Geltungsbereich (Art. 2 LMV) wie auch der Anhang 7 LMV (Protokollvereinbarung zum betrieblichen Geltungsbereich) werden grundsätzlich nicht allgemeinverbindlich erklärt. Der Geltungsbereich für Nichtverbandsfirmen richtet sich üblicherweise nach dem entsprechenden Bundesratsbeschluss (BRB) über die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe (Grundbeschluss: BRB vom 10. November 1998).

Datei

VK SPK D_20/2002
Art. 2 Ziff. 25 von Anhang 7 LMV hält fest, dass Stahlbieg- und Stahlflechtarbeiten als betriebliche Tätigkeiten des LMV gelten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebs ausgeführt werden. Unternehmungen, die einzig und allein Stahlbiegearbeiten und Stahlflechtarbeiten ausführen im Sinne eines Produktbetriebs, fallen demnach nicht unter den LMV. Anders ist die Rechtslage, wenn eine Unternehmung neben der Herstellung von Stahlbieg- und Stahlflechtarbeiten ihr ‚Produkt‘ auf der Baustelle im Bauwerk verlegt (z.B. Verlegung von Armierungseisen). Solche Arbeiten gelten als Baurbeiten.