SVK 19/2008
11. September 2024
Eine allfällige Verbandszugehörigkeit und Unterstellung eines Betriebs zu einem anderen Verband ist für die Frage, ob der Betrieb dem LMV zu unterstellen ist, unerheblich.
Dazu der beiliegende BGE 134 III 11 ff. (Voraussetzungen, unter denen ein ausländischer Betrieb, der zur Hauptsache eine auf dem einheimischen Markt konkurrenzlose Tätigkeit anbietet, einem AVE GAV untersteht) und die Kommentierung des Entscheids durch Jean-Fritz Stöckli.
Verbandszugehörigkeit
Eine abschliessende Beurteilung, ob eine Unternehmung unter den Geltungsbereich des LMV fällt, ist jeweils nur bei einer sorgfältigen Prüfung der relevanten Sachverhalte (tatsächliche Tätigkeit, Umsatzzahlen, usw.) möglich. Eine allfällige Verbandszugehörigkeit und Unterstellung einer Firma zu einem anderen Verband wie beispielsweise zur ASTAG ist bei der Unterstellungsbeurteilung unerheblich.
Zu dieser Problematik ist auf das Bundesgerichtsurteil BGE 134 III 11 ff (vom 8. November 2007 4A_256/2007) und den Kurzkommentar von Prof. Dr. Jean-Fritz Stöckli. zu verweisen.
Der BGE sowie der Kurzkommentar sind auf der Website verfügbar.