SVK 166/2015; Verweis auf VK SPK D 07/2001; VK SPK 67/2005; SVK 38/2007; SVK 08/2009
30. November -0001
In Erweiterung der bestehenden Praxis zur Frage der Unterstellung von Rohrsanierungsarbeiten fällt die Durchführung von speziellen Rohr- und Schachtsanierungsarbeiten unter Einsatz eines Inliners und durch Bildung eines Ringraums durch Ankernoppen mit Verfüllung eines speziellen Injektionsbetons nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des LMV. Dabei handelt es sich um ein spezifisches Verfahren im Bereich der Kanal- bzw. Rohrreinigungsarbeiten, deren Arbeiten unabhängig davon, ob die Sanierungstätigkeiten in begehbaren Bereichen durch Mitarbeiter oder in nicht begehbaren Bereichen mit einer Robotertechnik durchgeführt werden, nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des LMV fallen.
In den Fällen VK SPK D 07/2001, VK SPK 67/2005, SVK 38/2007 und SVK 08/2009 (vgl. entsprechende Stellungnahmen zu diesen Fällen) hat die Kommission wiederholt die Unterstellungsfrage von Rohrsanierungen, Kanal- beziehungsweise Rohrreinigungsarbeiten wie auch Isolations- und Abdichtungsarbeiten an Rohren behandelt.
Grundsätzlich fallen Kanal- bzw. Rohrreinigungsarbeiten nicht unter den Geltungsbereich des LMV, insbesondere dann nicht, wenn die Kanalsanierungsarbeiten von spezialisierten Firmen mit Spezialgeräten durchgeführt werden (vgl. dazu die Entscheide in den Referenzfällen VK SPK D 07/2001, VK SPK 67/2005 und 38/2007). Im Referenzfall SVK 08/2009 wurde diesbezüglich zudem Folgendes festgehalten:
„Rohrsanierungen, welche elektronisch mit Spezialgeräten und mit kleinen Drähten durchgeführt werden, sowie Kanal- beziehungsweise Rohrreinigungsarbeiten fallen nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des LMV. Im Weiteren präzisierte die Kommission, dass die ausführenden Unternehmen oder ihre Betriebsteile unter den Geltungsbereich des AVE LMV fallen, sobald für die Rohrsanierungen Grabungsarbeiten verrichtet, die Rohre geöffnet und die Rohrsanierungen unter Einsatz von Zement und Mineralstoffen verrichtet werden.“
Vorliegend geht es um ein spezifisches, grabenloses Sanierungsverfahren ohne Einsatz von Zement oder Mineralstoffen, wonach die Rohr- und Schachtsanierungsarbeiten unter Einsatz eines Inliners und durch Bildung eines Ringraums durch die Ankernoppen mit Verfüllung eines speziellen Injektionsbetons ausgeführt werden.
In Erweiterung der bestehenden Praxis zur Frage der Unterstellung von Rohrsanierungsarbeiten hat die SVK festgehalten, dass das oben beschriebene Verfahren eine spezifische Tätigkeit im Bereich der Kanal- bzw. Rohrreinigungsarbeiten darstellt, deren Arbeiten unabhängig davon, ob die Sanierungstätigkeiten in begehbaren Bereichen durch Mitarbeiter oder in nicht begehbaren Bereichen mit einer Robotertechnik durchgeführt werden, nicht in den betrieblichen Geltungsbereich des LMV fallen.