SVK 04/2012
30. November -0001
Ob Bautrocknungsarbeiten unter den betrieblichen Geltungsbereich des LMV fallen, ist differenziert zu betrachten. Setzt eine Bauunternehmung eigene Trocknungsgeräte zum Trocknen ein, stellt die Bautrockungsarbeit eine Teilarbeitsleistung und somit einen Teil der eigentlichen Bautätigkeit des Unternehmens dar.
Spezialisiert sich jedoch ein Betrieb einzig auf das Bautrocknen, stellt das Aufstellen, Vorhalten und Bedienen der Trocknungsgeräte keine Bautätigkeit der und fällt nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des LMV.
Bauaustrocknungsarbeiten
Es gilt zu eruieren, ob Bauaustrocknungsarbeiten vom betrieblichen Geltungsbereich des AVE LMV umfasst sind. Dabei gilt es zu differenzieren:
Fast jede grössere Bauunternehmung besitzt in seinem Inventar Trocknungsgeräte, die im Verlauf der eigentlichen Bautätigkeit zum Trocknen eingesetzt werden können. In einem solchen Fall stellt die Bautrocknungsarbeit eine Teilarbeitsleistung und somit einen Teil der eigentlichen Bautätigkeit des Unternehmens dar, weshalb auch die Bautrocknungstätigkeit unter den LMV fällt. In der Protokollvereinbarung zum betrieblichen Geltungsbereich gemäss Art. 2 LMV (siehe dazu Anhang 7 zum LMV) sind die Bauaustrocknungsarbeiten in Art. 2 Ziff. 6 genannt.
Spezialisiert sich jedoch ein Betrieb einzig auf das Bautrocknen mit Trocknungsgeräten und anderen spezifischen Trocknungsarbeiten und wird die Unternehmung alleine deshalb beigezogen, um Trocknungsarbeiten zu erledigen, stellt das Aufstellen, Vorhalten und Bedienen der Trocknungsgeräte keine Bautätigkeit dar und fällt somit nicht unter den LMV. Ebenso wenig fällt die Firma unter den betrieblichen Geltungsbereich des LMV, die ihre Einnahmen im Bereich Entfeuchtung bzw. Bautrocknung nicht durch eigene Arbeiten, sondern durch die Vermietung ihrer entsprechenden Geräte generiert.