SVK 29/2007, 62/2007
30. November -0001
Unterscheidungskriterium Bindemittel: Wird für die Beschichtung des Unterlagbodens das lösungsfreie Bindemittel Kunstharz verwendet, fällt dies nicht unter den LMV; wird hingegen als Bindemittel Zement und Wasser eingesetzt, fällt die Fertigung dieser Boden unter den AVE LMV. Plattenleger fällt hingegen als Tätigkeit des Ausbaugewerbes i.d.R. nicht unter den LMV.
Abgrenzung Kunstharz- von Unterlagsböden, Unterstellung von Plattenleger
Die Differenzierung zwischen Kunstharz- und Unterlagsböden wurde von der VK SPK zusammen mit dem Schweizerischen Verband Bautenschutz-Kunststofftechnik am Bau (VBK) und dem Verband Abdichtungsunternehmungen Schweiz (VERAS) und der Stiftung FAR anlässlich einer Besprechung vom 31. Mai 2006 abschliessend diskutiert.
Wird bei der Beschichtung eines Unterlagsbodens das lösungsfreie Bindemittel Kunstharz verwendet, handelt es sich um eine Tätigkeit, die weder unter den Geltungsbereich des AVE LMV noch unter den AVE GAV FAR fällt.
Anders verhält es sich aber, wenn als Bindemittel Zement und Wasser eingesetzt wird. In diesem Fall spricht man von einem zementgebunden Belag. Die Fertigung solcher Beläge (z. B. Hartbeton, Monobeton, Terrazzo, Waschbeton, Zementüberzug, Steinholzbeläge etc.) fallen unter den Geltungsbereich des AVE LMV gemäss BRB vom 22. August 2003 Art. 2 Abs. 3.
Bei Unternehmungen, die bei der Beschichtung eines Unterlagsbodens sowohl ‚lösungsfreie Kunstharzbindemittel‘ als auch ‚zementgebundenen‘ Bindemittel verwenden, sind die üblichen Prüfungskriterien für Mischbetrieben anzuwenden.
Betriebe, die im Bereich Unterlagsböden tätig sind, verlegen oft auch ‚Platten‘. Im Zusammenhang mit der Frage bezüglich der Unterstellung von Unternehmungen, die Platten verlegen, ist darauf hinzuweisen, dass das Plattenlegergewerbe grundsätzlich nicht unter den Geltungsbereich des ave LMV fällt. Vielmehr handelt es sich um eine Tätigkeit des Ausbaugewerbes. Selbstverständlich ist jeweils der Sachverhalt im Einzelfall abzuklären.