SVK 68/2014
30. November -0001
Stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und das in ihnen beschäftigte Personal sind seit dem Bundesratsbeschluss vom 15. Januar 2013 über die Allgemeinverbindlicherklärung des LMV 2012-2015 aus dem betrieblichen Geltungsbereich des LMV ausgenommen. Für die Qualifikation, ob es sich um eine Recyclinganlage handelt, die stationär ist, ist einzig entscheidendes Kriterium, dass die Recyclinganlage nicht verschoben werden kann.
Seit dem Grundbeschluss zum LMV vom 10. November 1998 über die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) war hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereichs des LMV festgehalten, dass die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV unter anderem für ‚die Recylingbetriebe‘ gelten. Diese Fassung des betrieblichen Geltungsbereichs hinsichtlich Recyclingbetriebe war bis am 31. Dezember 2011 in Kraft.
Seit dem BRB vom 15. Januar 2013 über die AVE des LMV liegt nun das Gepräge Bauhauptgewerbe gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. b, zweiter Satz AVE LMV 2012-2015 unter anderem dann vor, wenn es sich um einen Aushub, Abbruch, Deponie- oder Recylingbetrieb handelt;
neu ausgenommen sind die stationären Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und das in ihnen beschäftigte Personal.
Die SVK hat im Rahmen der Auslegung dieser neuen Bestimmung festgehalten (und im Referenzfall SVK 68/2014 bestätigt), dass für den Begriff ’stationär‘ einzig entscheidend ist, dass die Recyclinganlage nicht verschoben werden kann. Ob die Anlage in einer Halle oder im Freien steht, ist dabei unerheblich. Diejenigen Arbeitnehmer, die in einer stationären Recyclinganlage arbeiten, sind dabei nicht dem LMV unterstellt. Selbst wenn die stationäre Recyclinganlage Teil eines Unternehmens des Bauhauptgewerbes sein sollte, ist das in der stationären Recyclinganlage beschäftigte Personal vom Geltungsbereich des LMV ausgenommen.