SVK 41/2015, SVK 45/2015
30. November -0001
Für Firmen mit dem Hauptgepräge im Bauhauptgewerbe gelten die Bestimmungen des LMV, auch wenn ihre Arbeitnehmer gelegentlich für Tätigkeiten am Gleis, die an sich unter den Geltungsbereich des GAV Gleisbau fallen würden, eingesetzt werden.
Aus rechtlicher Sicht ist klar festzuhalten, dass eine punktuelle Anwendung von zwei GAV, welche zudem auch noch AVE sind, nicht vorgesehen ist. Vielmehr müssten die Firmen eigenständige Betriebsteile definieren. Wird dies nicht gemacht, ist das Hauptgepräge für die Anwendung des entsprechenden GAV entscheidend. Als Konsequenz müsste in beiden Fällen ganz klar der LMV eingehalten werden.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch Baufirmen, welche Gleisbauarbeiten verrichten, die Spezialbestimmungen der ArGV2 einzuhalten haben. Dabei handelt es sich insbesondere um die Art. 4, Art. 12 Abs. 1 und Art. 48 ArGV2.
Art. 4 Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für den ununterbrochenen Betrieb
1 Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne behördliche Bewilligung ganz oder teilweise in der Nacht beschäftigen.
2 Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne behördliche Bewilligung ganz oder teilweise am Sonntag beschäftigen.
3 Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne behördliche Bewilligung im ununterbrochenen Betrieb beschäftigen.
Art. 12 Anzahl freie Sonntage
1 Im Kalenderjahr sind mindestens 26 freie Sonntage zu gewähren. Sie können unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. Im Zeitraum eines Kalenderquartals ist jedoch mindestens ein freier Sonntag zu gewähren.
Art. 4843 Bau- und Unterhaltsbetriebe für Eisenbahnanlagen
Auf Bau- und Unterhaltsbetriebe für Eisenbahnanlagen und die in ihnen mit Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Eisenbahnanlagen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Artikel 12 Absatz 1 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit, namentlich an Anlagen der Fahrbahn und der Stromversorgung sowie an Anlagen für die Steuerung und Sicherung des Zugverkehrs, für die Aufrechterhaltung des Bahnbetriebes notwendig sind.
43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2012
Kann die Firma des Bauhauptgewerbes somit keine eigenständige Gleisbaubetriebsabteilung ausweisen, ist das Hauptgepräge Bauhauptgewerbe für die Anwendung des LMV entscheidend.