Anrechnung von Ausfalltagen

Art. 24 Abs. 3 AVE LMV

Dokument­nummer

SVK 17/2009

Publikations­datum

19. August 2009

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Für Feiertage, Ferien sowie individuelle Ausfalltage infolge Krankheit, Unfall und anderer Abwesenheiten werden pro Tag die Stunden gemäss dem für das entsprechende Jahr geltenden betrieblichen Arbeitszeitkalender bzw. dem am Ort des Betriebs geltenden sektionalen Arbeitszeitkalender angerechnet (Art. 24 Abs. 3 LMV).

Eine generelle Festlegung aller Ferien- und Feiertage auf den Wert von 8,1 Stunden ist nicht zulässig, sondern es sind die saisonalen Schwankungen der im Arbeitzeitkalender bezeichneten Tages-Soll-Arbeit miteinzubeziehen.

Entscheidung

Geltenden Arbeitszeitkalender von Ferien- und Feiertagen gemäss Art. 24 Abs. 3 LMV

Seit 1. Mai 2008 (Allgemeinverbindlicherklärung [AVE] in Kraft seit 1. Oktober 2008) gilt die neue Regelung des Art. 24 Abs. 3 LMV 2008. Die Anrechnung von einheitlich 8.1 Stunden pro Ferien- und Feiertag, wie dies in den von Ihnen eingereichten betrieblichen Arbeitszeitkalendern vorgenommen worden ist, basiert auf der nun nicht mehr in Kraft stehenden Regelung des Art. 24 Abs. 3 LMV 2006 (nicht mehr AVE).:

Neu gilt somit, dass für Feiertage, Ferien sowie individuelle Ausfalltage infolge Krankheit, Unfall und anderer Abwesenheiten werden pro Tag die Stunden gemäss dem für das entsprechende Jahr geltenden betrieblichen Arbeitszeitkalender bzw. dem am Ort des Betriebs geltenden sektionalen Arbeitszeitkalender angerechnet werden (AVE Art. 24 Abs. 3 LMV 2008).

Die Vertragsparteien des LMV haben die einheitliche Anrechnung von 8.1 Stunden absichtlich und ausdrücklich aus dem Wortlaut von Artikel 24 Absatz 3 LMV gestrichen.

Nach dem geltenden Wortlaut des AVE Art. 24 Abs. 3 LMV 2008 kann ein einzelner Ferien- oder Feiertag im konkret geltenden Arbeitszeitkalender zwar zu 8.1 Stunden angerechnet werden. Eine generelle Festlegung aller Ferien- und Feiertage eines Jahres auf den Wert von 8.1 Stunden ist nicht zulässig. Es sind sowohl in den sektionalen Arbeitszeitkalendern der örtlich zuständigen PBK wie auch in den betrieblichen Arbeitszeitkalendern korrekterweise die saisonalen Schwankungen der Tages-Soll-Arbeitszeit mit einzubeziehen.

Datei

SVK 17/2009
Für Feiertage, Ferien sowie individuelle Ausfalltage infolge Krankheit, Unfall und anderer Abwesenheiten werden pro Tag die Stunden gemäss dem für das entsprechende Jahr geltenden betrieblichen Arbeitszeitkalender bzw. dem am Ort des Betriebs geltenden sektionalen Arbeitszeitkalender angerechnet (Art. 24 Abs. 3 LMV). Eine generelle Festlegung aller Ferien- und Feiertage auf den Wert von 8,1 Stunden ist nicht zulässig, sondern es sind die saisonalen Schwankungen der im Arbeitzeitkalender bezeichneten Tages-Soll-Arbeit miteinzubeziehen.