Anpassung der Formulierung von Art. 42 Abs. 1 LMV

Art. 42 Abs. 1 LMV 2008

Dokument­nummer

SVK 16/2008

Publikations­datum

3. Februar 2009

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Die Vertragsparteien des LMV 2008 haben die Formulierung in Art. 42 Abs. 1 zur Lohnklasseneinteilung Q gelernter Bau-Facharbeiter „[…] und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf schweizerischen Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit)“ mit der Zusatzvereinbarung vom 14. April 2008 zum Landesmantelvertrag 2008 angepasst. Das Wort „schweizerischen“ ist gestrichen worden. Mit dem Bundesratsbeschluss über die Wiedereinsetzung und Änderung des Landesmantelvertrags für das Bauhauptgewerbe vom 22. September 2008 wurde dies allgemeinverbindlich erklärt.

Datei

SVK 16/2008
Die Vertragsparteien des LMV 2008 haben die Formulierung in Art. 42 Abs. 1 zur Lohnklasseneinteilung Q gelernter Bau-Facharbeiter „[…] und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf schweizerischen Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit)“ mit der Zusatzvereinbarung vom 14. April 2008 zum Landesmantelvertrag 2008 angepasst. Das Wort „schweizerischen“ ist gestrichen worden. Mit dem Bundesratsbeschluss über die Wiedereinsetzung und Änderung des Landesmantelvertrags für das Bauhauptgewerbe vom 22. September 2008 wurde dies allgemeinverbindlich erklärt.