SVK 16/2008
30. November -0001
Die Vertragsparteien des LMV 2008 haben die Formulierung in Art. 42 Abs. 1 zur Lohnklasseneinteilung Q gelernter Bau-Facharbeiter „[…] und mindestens dreijähriger Tätigkeit auf schweizerischen Baustellen (Berufslehrzeit gilt als Tätigkeit)“ mit der Zusatzvereinbarung vom 14. April 2008 zum Landesmantelvertrag 2008 angepasst. Das Wort „schweizerischen“ ist gestrichen worden. Mit dem Bundesratsbeschluss über die Wiedereinsetzung und Änderung des Landesmantelvertrags für das Bauhauptgewerbe vom 22. September 2008 wurde dies allgemeinverbindlich erklärt.