SVK 35/2008
30. November -0001
Pro Jahr sind mindestens acht Feiertage, sofern sie auf einen Werktag fallen, festzulegen. Der Arbeitnehmer, der von der Baufirma im Kanton X angestellt ist, hat Anspruch auf eine Entschädigung all jener Feiertage, die im Kanton X gelten. Arbeitet er an diesem Tag in einem anderen Kanton, wird der Arbeitstag wie Sonntagsarbeit behandelt.
Feiertagsentschädigung nach Prinzip Firmensitz, gilt auch bei Personalverleih
Die Auslegung von Art. 38 Abs. 1 LMV 2008 wirft wiederholt Fragen über die Festlegung der Feiertage auf. Bezüglich den entschädigungsberechtigten Feiertage wird festgehalten, dass die Arbeitnehmenden Anspruch auf eine Entschädigung haben für den Lohnausfall an bestimmten Feiertagen, die auf einen Arbeitstag (Werktag) fallen. Die lokalen Vertragsparteien haben in den lokalen GAV bzw. Vereinbarungen die entschädigungsberechtigten Feiertage festzulegen; pro Jahr mindestens acht Feiertage, sofern sie auf einen Werktag fallen. In diesem Zusammenhang kann auch auf Art. 27 Abs. 1 LMV 2008 verwiesen werden, wonach die arbeitsfreien Tage definiert werden. Darin wird unter anderem festgehalten, dass an kantonalen Feier- und öffentlichen Ruhetagen sowie am 1. August nicht gearbeitet wird.
Jeder von einer Baufirma mit Sitz im Kanton X angestellte Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Entschädigung all jener Feiertage, welche im Kanton X gelten. Arbeitet er an diesem Tag in einem anderen Kanton, wird dieser ‚Arbeitstag‘ wie ‚Sonntagsarbeit‘ behandelt.
Gestützt auf Art. 20 Arbeitsvermittlungsgesetz (SR 823.11) gilt Art. 38 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 LMV auch im Personalverleih. Die Nichtanwendung der Bestimmung wäre ein Verstoss gegen Art. 20 Arbeitsvermittlungsgesetz und die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV. Zudem wäre dies auch eine Ungleichbehandlung von Beschäftigten welche Ihre Anstellung bei Bauunternehmungen oder bei einer Personalverleihfirma haben.