Betrieblicher Geltungsbereich: Erstellung eines Bio-Lehmhauses

Art. 2 Abs. 3 AVE LMV

Dokument­nummer

SVK 13/2012; Verweis auf SVK 04/2008 und VK SPK 22/2005

Publikations­datum

3. April 2012

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Frage, ob die Erstellung eines Biolehmhauses in Holzrahmenbauweise, das als Fertigbau in die Schweiz geliefert wird, dem betrieblichen Geltungsbereich des LMV unterliegt. Dabei werden die Zwischenräume der Holzständer mit speziellen Lehmbausteinen ausgefüllt.

Da der Bau mit Lehm eine Bautätigkeit darstellt und nach Abklärung des Sachverhalts der Wandaufbau mit Lehm und das Auffüllen der Aussparungen mit Lehm die Hauptarbeitstätigkeit darstellten, wird diese Tätigkeit vorliegend vom Geltungsbereich des LMV umfasst.

Entscheidung

LMV-Unterstellung der Erstellung eines Bio-Lehmhauses

Es stellt sich die Frage, ob ausgeführte Arbeiten an Bio-Lehmhäusern, die aus Deutschland in die Schweiz geliefert werden, in den Anwendungsbereich des LMV fallen. In diesem Fall wird das Biolehmhaus in Holzrahmenbauweise erstellt. Die Zwischenräume der Holzständer werden mit speziellen, patentierten Lehmbausteinen ausgefüllt.

Die SVK hat in einem Merkblatt im Februar 2008 (SVK 04/2008) festgehalten, dass der Bau mit Lehm genauso eine Bautätigkeit wie der Bau mit Beton oder Natursteinen darstellt, mittlerweile auch ganze Häuser mit dem Baumaterial Lehm hergestellt werden und diese Tätigkeiten unter den LMV fallen. Auf der anderen Seite legte sie im September 2005 (VK-SPK 22/2005) erstmals fest, dass Betriebe, die Fertigbauhäuser erstellen und dabei Fertigbauelemente aus Holz verwenden, nicht unter den Geltungsbereich des LMV fallen.

Obwohl für den Bau der Biolehmhäuser auch Holzrahmen gebraucht werden, stellen aus Sicht der SVK der Wandaufbau mit Lehm und das Auffüllen der Aussparungen mit Lehm die Hauptarbeitstätigkeit dar. Der Bau mit Lehm ist somit vorliegend die Arbeit, die charakteristisch für die Tätigkeiten der Arbeitenden auf der Baustelle ist. Diese Tätigkeiten werden vom Geltungsbereich des LMV umfasst.

Datei

SVK 13/2012; Verweis auf SVK 04/2008 und VK SPK 22/2005
Frage, ob die Erstellung eines Biolehmhauses in Holzrahmenbauweise, das als Fertigbau in die Schweiz geliefert wird, dem betrieblichen Geltungsbereich des LMV unterliegt. Dabei werden die Zwischenräume der Holzständer mit speziellen Lehmbausteinen ausgefüllt. Da der Bau mit Lehm eine Bautätigkeit darstellt und nach Abklärung des Sachverhalts der Wandaufbau mit Lehm und das Auffüllen der Aussparungen mit Lehm die Hauptarbeitstätigkeit darstellten, wird diese Tätigkeit vorliegend vom Geltungsbereich des LMV umfasst.