SVK 80/2006
30. November -0001
Die Stellungnahme befasst sich mit folgenden drei Problemstellungen:
SVK Stellungnahme zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen im zweiten Arbeitsmarkt: Integration von Ausgesteuerten und Langzeitarbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt
Anwendung des LMV unter Berücksichtigung von Art. 45 LMV
Beitragspflicht an den Parifonds-Bau und Weiterleitung der Beschlüsse an die Stiftung FAR
Im Zusammenhang mit der Behandlung eines konkreten Falls hat die Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe SVK an der Sitzung vom 21. Februar 2007 beschlossen, die im operativen Vollzugsbereich tätigen Stellen auf die Besonderheit von ‚Institutionen des zweiten Arbeitsmarktes‘ aufmerksam zu machen, welche mit dem Ziel, Ausgesteuerte und Langzeitarbeitslose in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, unter anderem auch Arbeitsangebote im Bauhauptgewerbe anbieten.
Im Bereich des zweiten Arbeitsmarktes handelt es sich um Beschäftigungsangebote, welche mit Unterstützung der öffentlichen Hand Brückenangebote oder Mentoring von Langzeitarbeitslosen bzw. Ausgesteuerten anbieten und das Ziel verfolgen, diese Menschen in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des zweiten Arbeitsmarkts ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Einhaltung des LMV geboten ist, sobald die Tätigkeiten unter den allgemeinverbindlich erklärten Geltungsbereich des LMV fallen.
In diesem Zusammenhang ist jeweils die Frage des Wettbewerbs bzw. der Konkurrenzierung mit den Branchenmitgliedern im Markt zu prüfen. Es gibt Institutionen, die eigene Werkstätten (im Sinne von Bauabteilungen) führen und bei öffentlichen Aufträgen mitofferieren. Ebenso treten Institutionen aus dem zweiten Arbeitsmarkt als ‚Personalverleiher‘ auf. Der Grundsatz der ‚gleich langen Spiesse‘ gilt gestützt auf das Arbeitsvermittlungsgesetz auch für die Personalverleiher.
Selbstverständlich ist der Sinn und Zweck solcher Institutionen nicht ausser Betracht zu lassen. Menschen die ausgesteuert sind und eine Langzeitarbeitslosigkeit durchlebt haben, sind oft nur in kleinen Schritten wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren und brauchen eine vermehrte Betreuung und Begleitung. In diesem Sinne ist diese spezielle Situation bei der Einhaltung der Arbeitsbedingungen des LMV zu berücksichtigen. Der LMV hat für solche Fälle auch eine entsprechende Sonderregelung vorgesehen. Art. 45 LMV ermöglicht es gerade in Fällen von nicht voll leistungsfähigen bzw. einsatzfähigen Arbeitnehmenden, individuelle Lösungen zu vereinbaren. In diesem Sinne können solche Institutionen von dieser Sonderregelung Gebrauch machen.
Die Einhaltung des LMV bewirkt nicht alleine die Gewährleistung von Mindestlöhnen. Gerade für Ausgesteuerte und Langzeitarbeitslosen ist es äusserst wichtig, dass auch die ‚Sozialbeiträge‘ an den Parifonds-Bau und an die Stiftung FAR sichergestellt werden, um auch im Hinblick auf eine künftige Festanstellung möglichst keine Beitragslücken entstehen zu lassen. Im Bereich Parifonds-Bau sind gerade die Weiterbildungsmöglichkeiten mit den entsprechenden Kursangeboten eine gute und konkrete Möglichkeit die Chancen, auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Im Bereich des flexiblen Altersrücktritts im Bauhauptgewerbe ist die Sicherstellung einer möglichst lückenlosen Beitragszahlung äusserst wichtig, damit das Kriterium der Beschäftigungsdauer erfüllt wird. Dazu ist auf Art. 14 GAV FAR hinzuweisen. Für weitere diesbezügliche Einzelheiten und Auskünfte steht die Stiftung FAR gerne zur Verfügung.
Zusammenfassend sind bei Institutionen des zweiten Arbeitsmarktes bei einer LMV Unterstellung folgende Kriterien zu berücksichtigen: