Arbeitsmarktliche Massnahmen im zweiten Arbeitsmarkt: Integration von Ausgesteuerten und Langzeitarbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt

Art. 45 AVE LMV, Art. 14 AVE GAV FAR

Dokument­nummer

SVK 80/2006

Publikations­datum

6. März 2007

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Die Stellungnahme befasst sich mit folgenden drei Problemstellungen:

  1. Integration von Ausgesteuerten und Langzeitarbeitslosen vom zweiten Arbeitsmarkt in den ersten Arbeitsmarkt
  2. Anwendung des LMV unter Berücksichtigung von Art. 45 LMV
  3. Beitragspflicht an den Parifonds Bau und Weiterleitung der Beschlüsse an die Stiftung FAR

Entscheidung

SVK Stellungnahme zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen im zweiten Arbeitsmarkt: Integration von Ausgesteuerten und Langzeitarbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt

Anwendung des LMV unter Berücksichtigung von Art. 45 LMV

Beitragspflicht an den Parifonds-Bau und Weiterleitung der Beschlüsse an die Stiftung FAR

Im Zusammenhang mit der Behandlung eines konkreten Falls hat die Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe SVK an der Sitzung vom 21. Februar 2007 beschlossen, die im operativen Vollzugsbereich tätigen Stellen auf die Besonderheit von ‚Institutionen des zweiten Arbeitsmarktes‘ aufmerksam zu machen, welche mit dem Ziel, Ausgesteuerte und Langzeitarbeitslose in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, unter anderem auch Arbeitsangebote im Bauhauptgewerbe anbieten.

Im Bereich des zweiten Arbeitsmarktes handelt es sich um Beschäftigungsangebote, welche mit Unterstützung der öffentlichen Hand Brückenangebote oder Mentoring von Langzeitarbeitslosen bzw. Ausgesteuerten anbieten und das Ziel verfolgen, diese Menschen in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des zweiten Arbeitsmarkts ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Einhaltung des LMV geboten ist, sobald die Tätigkeiten unter den allgemeinverbindlich erklärten Geltungsbereich des LMV fallen.

In diesem Zusammenhang ist jeweils die Frage des Wettbewerbs bzw. der Konkurrenzierung mit den Branchenmitgliedern im Markt zu prüfen. Es gibt Institutionen, die eigene Werkstätten (im Sinne von Bauabteilungen) führen und bei öffentlichen Aufträgen mitofferieren. Ebenso treten Institutionen aus dem zweiten Arbeitsmarkt als ‚Personalverleiher‘ auf. Der Grundsatz der ‚gleich langen Spiesse‘ gilt gestützt auf das Arbeitsvermittlungsgesetz auch für die Personalverleiher.

Selbstverständlich ist der Sinn und Zweck solcher Institutionen nicht ausser Betracht zu lassen. Menschen die ausgesteuert sind und eine Langzeitarbeitslosigkeit durchlebt haben, sind oft nur in kleinen Schritten wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren und brauchen eine vermehrte Betreuung und Begleitung. In diesem Sinne ist diese spezielle Situation bei der Einhaltung der Arbeitsbedingungen des LMV zu berücksichtigen. Der LMV hat für solche Fälle auch eine entsprechende Sonderregelung vorgesehen. Art. 45 LMV ermöglicht es gerade in Fällen von nicht voll leistungsfähigen bzw. einsatzfähigen Arbeitnehmenden, individuelle Lösungen zu vereinbaren. In diesem Sinne können solche Institutionen von dieser Sonderregelung Gebrauch machen.

Die Einhaltung des LMV bewirkt nicht alleine die Gewährleistung von Mindestlöhnen. Gerade für Ausgesteuerte und Langzeitarbeitslosen ist es äusserst wichtig, dass auch die ‚Sozialbeiträge‘ an den Parifonds-Bau und an die Stiftung FAR sichergestellt werden, um auch im Hinblick auf eine künftige Festanstellung möglichst keine Beitragslücken entstehen zu lassen. Im Bereich Parifonds-Bau sind gerade die Weiterbildungsmöglichkeiten mit den entsprechenden Kursangeboten eine gute und konkrete Möglichkeit die Chancen, auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Im Bereich des flexiblen Altersrücktritts im Bauhauptgewerbe ist die Sicherstellung einer möglichst lückenlosen Beitragszahlung äusserst wichtig, damit das Kriterium der Beschäftigungsdauer erfüllt wird. Dazu ist auf Art. 14 GAV FAR hinzuweisen. Für weitere diesbezügliche Einzelheiten und Auskünfte steht die Stiftung FAR gerne zur Verfügung.

Zusammenfassend sind bei Institutionen des zweiten Arbeitsmarktes bei einer LMV Unterstellung folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Betreiben solche Institutionen eigene Arbeitsstätten im Bereich des Bauhauptgewerbes und verrichten sie entsprechende Bauarbeiten, so haben sie für ihre tätigen Arbeitnehmenden die LMV Bestimmungen einzuhalten. Diese ‚Betriebsteile‘ fallen unter den LMV. Entsprechend besteht eine Beitragspflicht an den Parifonds-Bau.
  • Verleiht eine solche Institution Arbeitnehmende an Dritte (Bauunternehmungen als Einsatzbetrieb) so sind die LMV Bestimmungen einzuhalten. Die Beitragspflicht an den Parifonds-Bau besteht ab dem ersten Tag analog den Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetz (dazu Art. 48b Arbeitsvermittlungsverordnung).
  • Bei Berücksichtigung der spezifischen Arbeitsmarktmassnahmen im Rahmen des zweiten Arbeitsmarktes (Integration) ist Art. 45 LMV als Sonderregelung anwendbar. Diesbezüglich ist es empfehlenswert, wenn die PBK die jeweilige Sachlage mit diesen Institutionen klärt.
  • Die PBKs haben Beschlüsse über solche Unterstellungsprüfungen wie üblich an die Stiftung FAR weiterzuleiten. Die Stiftung FAR beschliesst über die GAV FAR Beitragspflicht.

Datei

SVK 80/2006
Die Stellungnahme befasst sich mit folgenden drei Problemstellungen:
  1. Integration von Ausgesteuerten und Langzeitarbeitslosen vom zweiten Arbeitsmarkt in den ersten Arbeitsmarkt
  2. Anwendung des LMV unter Berücksichtigung von Art. 45 LMV
  3. Beitragspflicht an den Parifonds Bau und Weiterleitung der Beschlüsse an die Stiftung FAR