Aktivlegitimation der PBK im zivilgerichtlichen Verfahren: Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2011

Art. 76 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a AVE LMV, Art. 76 Abs. 2 LMV; Art. 357b OR

Dokument­nummer

SVK 103/2013; Verweis auf SVK 64/2008 und 129/2011

Publikations­datum

21. September 2011

Version

11. September 2024

Zusammenfassung

Urteil des Bundesgerichts 4A_301/2011 vom 21. September 2011:

Die Vertragsparteien eines Gesamtarbeitsvertrags sind in der Ausgestaltung der Kontrolle des Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei. Die Frage, ob es zulässig ist, dass die Vertragsparteien eines Gesamtarbeitsvertrags den Anspruch auf die Konventionalstrafe an die paritätische Berufskommission abtreten oder ihr zumindest das Recht einräumen, diesen im Rahmen einer Prozessstandschaft im eigenen Namen gerichtlich durchzusetzen (Frage, wem die Aktivlegitimation im Gerichtsverfahren zufällt), wird in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Im vorliegenden Fall im Bereich des LMV ist diese Frage aber nicht von Bedeutung (der Betrieb hätte mit Bezahlung der Konventionalstrafe an die PBK in jedem Fall befreiend leisten können).

Datei

SVK 103/2013; Verweis auf SVK 64/2008 und 129/2011
Letzte Änderung am 11. September 2024, 9.39 Uhr durch Andri Voegele
Urteil des Bundesgerichts 4A_301/2011 vom 21. September 2011: Die Vertragsparteien eines Gesamtarbeitsvertrags sind in der Ausgestaltung der Kontrolle des Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei. Die Frage, ob es zulässig ist, dass die Vertragsparteien eines Gesamtarbeitsvertrags den Anspruch auf die Konventionalstrafe an die paritätische Berufskommission abtreten oder ihr zumindest das Recht einräumen, diesen im Rahmen einer Prozessstandschaft im eigenen Namen gerichtlich durchzusetzen (Frage, wem die Aktivlegitimation im Gerichtsverfahren zufällt), wird in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Im vorliegenden Fall im Bereich des LMV ist diese Frage aber nicht von Bedeutung (der Betrieb hätte mit Bezahlung der Konventionalstrafe an die PBK in jedem Fall befreiend leisten können).