Aktivlegitimation PBK bejaht: Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2008

Art. 76 Abs. 1 und 3 AVE LMV

Dokument­nummer

SVK 64/2008; Verweis auf SVK 103/2013

Publikations­datum

23. Oktober 2008

Version

11. September 2024

Zusammenfassung

Mit dem Urteil 4A_283/2008 (auch in der amtlichen Sammlung publiziert als BGE 134 III 541) hat das Bundesgericht festgelegt, dass den PBK die Aktivlegitimation zur Durchsetzung der Rechte aus Art. 357b OR im Prozess zusteht, insbesondere auch das Recht, die Unterstellung eines Betriebs unter den GAV feststellen zu lassen.

Zum Urteil des Bundesgerichts wird die Kommentierung von Herrn RA Häberli beigelegt.

Der Entscheid betraf den Geltungsbereich des GAV Maler / Gipser.

Entscheidung

Legitimation PBK vor Gericht bejaht

Das Bundesgericht hat bisher verschiedentlich die vor den kantonalen Instanzen umstrittene Frage offen gelassen, ob paritätische Kommissionen aus dem kollektiven Arbeitsrecht berechtigt sind, in eigenem Namen als Partei an einem Gerichtsverfahren teilzunehmen. In seinem Urteil vom 12. September 2008 (4A_283/2008) hat das Bundesgericht nun erstmals einer paritätischen Kommission die Legitimation (Partei- und Prozessfähigkeit) vor Gericht explizit zugestanden.

Datei

SVK 64/2008; Verweis auf SVK 103/2013
Letzte Änderung am 11. September 2024, 9.34 Uhr durch Andri Voegele
Mit dem Urteil 4A_283/2008 (auch in der amtlichen Sammlung publiziert als BGE 134 III 541) hat das Bundesgericht festgelegt, dass den PBK die Aktivlegitimation zur Durchsetzung der Rechte aus Art. 357b OR im Prozess zusteht, insbesondere auch das Recht, die Unterstellung eines Betriebs unter den GAV feststellen zu lassen. Zum Urteil des Bundesgerichts wird die Kommentierung von Herrn RA Häberli beigelegt. Der Entscheid betraf den Geltungsbereich des GAV Maler / Gipser.