Zulässigkeit und Umfang von Kompensationstagen im betrieblichen Arbeitszeitkalender

Dokument­nummer

SVK 107/2019; SVK 115/119/2010

Publikations­datum

6. Februar 2020

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Art. 25 Abs. 2 LMV hält die definierten Regelbandbreiten der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (minimal 37,5 Wochenstunden [= 5 x 7,5 Stunden], maximal 45 Wochenstunden [= 5 x 9 Stunden]) fest.

Die lokalen Paritätischen Berufskommissionen erstellen jährlich sektionale Arbeitszeitkalender. Dabei können sie unter Berücksichtigung besonderer geographischer und klimatischer Bedingungen sowie neu auch bei Belagseinbau von den Regelbandbreiten abweichen.

Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Kompensationstagen (sogenannten Nullstundentagen) hat die SVK festgehalten, dass Abweichungen bei der Unterschreitung der minimalen Arbeitszeit im Sinne von Kompensationstagen möglich sind. Zur Frage der Anzahl Kompensationstage im betrieblichen Arbeitszeitkalender wird Folgendes festgehalten:

Grundsätzlich kennt der LMV keine Kompensationstage. Gleichwohl haben die Vertragspartner und die lokalen PBK in der Vergangenheit solche Tage in den Wintermonaten, über Weihnachten und bei anderen Feiertagsbrücken in ihren Arbeitszeitkalendern vorgesehen. In einem betrieblichen Arbeitszeitkalender können daher nur so viele Kompensationstage enthalten sein, wie der lokale Arbeitszeitkalender vorsieht (Art. 25 Abs. 1 LMV)“.

Mit anderen Worten: Die Betriebe sind bei der Festlegung von Kompensationstagen in ihren betrieblichen Arbeitszeitkalendern nur an die Anzahl der Kompensationstage gemäss sektionalem Arbeitszeitkalender gebunden. Sie können jedoch den Zeitpunkt der Kompensationstage frei bestimmen.

Datei

SVK 107/2019; SVK 115/119/2010
Art. 25 Abs. 2 LMV hält die definierten Regelbandbreiten der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (minimal 37,5 Wochenstunden [= 5 x 7,5 Stunden], maximal 45 Wochenstunden [= 5 x 9 Stunden]) fest. Die lokalen Paritätischen Berufskommissionen erstellen jährlich sektionale Arbeitszeitkalender. Dabei können sie unter Berücksichtigung besonderer geographischer und klimatischer Bedingungen sowie neu auch bei Belagseinbau von den Regelbandbreiten abweichen. Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Kompensationstagen (sogenannten Nullstundentagen) hat die SVK festgehalten, dass Abweichungen bei der Unterschreitung der minimalen Arbeitszeit im Sinne von Kompensationstagen möglich sind. Zur Frage der Anzahl Kompensationstage im betrieblichen Arbeitszeitkalender wird Folgendes festgehalten: „Grundsätzlich kennt der LMV keine Kompensationstage. Gleichwohl haben die Vertragspartner und die lokalen PBK in der Vergangenheit solche Tage in den Wintermonaten, über Weihnachten und bei anderen Feiertagsbrücken in ihren Arbeitszeitkalendern vorgesehen. In einem betrieblichen Arbeitszeitkalender können daher nur so viele Kompensationstage enthalten sein, wie der lokale Arbeitszeitkalender vorsieht (Art. 25 Abs. 1 LMV)“. Mit anderen Worten: Die Betriebe sind bei der Festlegung von Kompensationstagen in ihren betrieblichen Arbeitszeitkalendern nur an die Anzahl der Kompensationstage gemäss sektionalem Arbeitszeitkalender gebunden. Sie können jedoch den Zeitpunkt der Kompensationstage frei bestimmen.