SVK 04/2008
30. November -0001
Davon ausgehend, dass eine Firma, die in der Schweiz tätig ist, Sitz im Ausland hat, kann diese Firma im Rahmen des Entsendegesetzes grundsätzlich nicht als solche dem LMV unterstellt werden. Eine Unterstellungsprüfung erfolgt jeweils punktuell in Bezug auf den konkreten Einsatz in der Schweiz und aufgrund der in der Schweiz verrichteten Tätigkeit. In diesem Sinne ist jeweils bei jedem Einsatz einer Firma (mit Sitz im Ausland) die Tätigkeit zu prüfen.
Unterstellungsanfrage Lehmbauten bei Firma mit Sitz im Ausland
Der Bau mit Lehm ist genau so eine Bautätigkeit wie der Bau mit Beton oder Natursteinen. Dies gilt ebenso für die Herstellung von Mauern mit Lehm. Zudem ist zu erwähnen, dass heute mit dem Baumaterial ‚Lehm‘ ganze Häuser erstellt werden. Diese Tätigkeiten fallen unter den LMV.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Firma mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz tätig ist. Im Rahmen des Entsendegesetzes kann eine Firma mit Sitz im Ausland grundsätzlich nicht als solche dem LMV unterstellt werden. Eine Unterstellungsprüfung erfolgt jeweils punktuell in Bezug auf den konkreten Einsatz in der Schweiz und aufgrund der in der Schweiz verrichteten Tätigkeit. In diesem Sinne ist jeweils bei jedem Einsatz einer Firma (mit Sitz im Ausland) die Tätigkeit zu prüfen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Firma, die unter Anderem im künstlerischen Bereich Lehmskulpturen herstellt. Verrichten die Arbeitnehmer der Firma während ihres Einsatzes in der Schweiz im künstlerischen Bereich Lehmskulpturen, so fallen diese Tätigkeiten nicht unter den LMV. Hingegen sind die Errichtung von Lehmmauern, Gebäuden in Friedhöfen usw. eine klassische Bautätigkeit und fallen unter den LMV.
Die Errichtung von Lehmmauern ist vergleichbar mit dem Bau von Natursteinmauern. Die letztgenannte Tätigkeit fällt ebenfalls unter den LMV. Abschliessend kann noch darauf verwiesen werden, dass die Firma auch nicht dem Gartenbau zugerechnet werden kann, weil sie keine Gartengestaltungen realisiert.