SVK 39/2015; Verweis: VK SPK 67/2005, SVK 38/2007, SVK 08/2009
30. November -0001
Tätigkeiten, welche mittels eines sog. ‚Saugbaggers‘ durchgeführt werden, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des LMV.
Der Saugbagger ist eine multifunktionale (Bau)Maschine, die klassische Bagger- und moderne Saugtechnik miteinander verbindet und gleichzeitig das ausgehobene/abgesaugte Material im Sammelbehälter abtransportieren kann.
Die SVK hat diesbezüglich festgehalten, dass Tätigkeiten mittels eines Saugbaggers als Arbeiten des Bauhauptgewerbes zu qualifizieren sind. So sind namentlich Tätigkeiten im Bereich ‚Absaugen‘ (wie zum Beispiel das Absaugen von Bauschutt oder Erdmassen) und ‚Freilegungen/Aushub‘ (wie zum Beispiel das Ausheben von Fundamentlöchern oder Vertiefungen für Bauwände) dem LMV zuzuordnen.
Anders verhält es sich hingegen, wenn die Betriebe Arbeiten ausführen, die als Reinigungsarbeiten (wie zum Beispiel das Absaugen von verstopften Abwasser- oder Entwässerungskanälen) zu qualifizieren sind. Diese Tätigkeiten stellen keine bauliche Leistungen im oben genannten Sinne dar und fallen demzufolge nicht unter den Geltungsbereich des LMV.
Es ist im Rahmen der Unterstellungsfrage bei Saugbaggerarbeiten daher jeweils das Hauptgepräge der zu prüfenden Unternehmung herauszufinden.