30. November -0001
Das SECO macht mit dieser Weisung auf die Rechtslage hinsichtlich der verbotenen Inanspruchnahme der Dienstleistung einer ausländischen Vermittlungsagentur durch einen schweizerischen Arbeitgeber aufmerksam
Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a AVG ist eine der Voraussetzungen zur Erlangung der Vermittlungsbewilligung der Eintrag im Schweizerischen Handelsregister. Ein solcher Eintrag ist aber ausländischen Betrieben ohne Sitznahme in der Schweiz verwehrt.
Inländische Arbeitgeber, welche dennoch mit ausländischen Vermittlungsagenturen zusammenarbeiten, machen sich gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. a AVG strafbar.
Schliesslich ist auch der Verleih vom Ausland in die Schweiz verboten (Art. 12 Abs. 2 AVG). Arbeitgeber dürfen sich also auch nicht Personal von ausländischen Verleihbetrieben zur Verfügung stellen lassen und unterliegen diesbezüglich ebenfalls der Strafandrohung von Art. 39 Abs. 2 lit. a AVG.