Reisezeit von der Sammelstelle zur Baustelle: Darlegung der Rechtsprechung, Urteil des Obergerichts Zürich vom 13. Dezember 2011

Art. 23 und 54 LMV

Dokument­nummer

SVK 14/2013

Publikations­datum

13. Dezember 2011

Version

30. November -0001

Zusammenfassung

Das Obergericht des Kantons Zürich hatte folgende Konstellation zu beurteilen: Der Arbeitgeber (ein Personalverleiher) hatte mit seinem Arbeitnehmer im Einsatzvertrag als Treffpunkt den Bahnhof G. und als Arbeitsort C. vereinbart. Es stellte sich hierbei die Frage, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wegentschädigung für den Weg vom Treffpunkt zum Arbeitsort schuldet.

Das Obergericht macht in diesem Urteil detaillierte Ausführungen zur Auslegung der Art. 23 LMV und 54 LMV und dabei insbesondere zum Begriff der ‚Sammelstelle‘ in Art. 54 LMV. Es kommt zum Schluss, dass von einer ‚Sammelstelle‘ im Sinne von Art. 54 LMV auszugehen ist, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer an einem vertraglich bestimmten Punkt besammelt und sie alsdann gemeinsam auf eine relativ weit entfernte Baustelle befördert. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist die Reisezeit insoweit zu entschädigen, als diese die Dauer von 30 Minuten pro Tag überschreitet.

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SVK 14/2013
Das Obergericht des Kantons Zürich hatte folgende Konstellation zu beurteilen: Der Arbeitgeber (ein Personalverleiher) hatte mit seinem Arbeitnehmer im Einsatzvertrag als Treffpunkt den Bahnhof G. und als Arbeitsort C. vereinbart. Es stellte sich hierbei die Frage, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wegentschädigung für den Weg vom Treffpunkt zum Arbeitsort schuldet. Das Obergericht macht in diesem Urteil detaillierte Ausführungen zur Auslegung der Art. 23 LMV und 54 LMV und dabei insbesondere zum Begriff der ‚Sammelstelle‘ in Art. 54 LMV. Es kommt zum Schluss, dass von einer ‚Sammelstelle‘ im Sinne von Art. 54 LMV auszugehen ist, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer an einem vertraglich bestimmten Punkt besammelt und sie alsdann gemeinsam auf eine relativ weit entfernte Baustelle befördert. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist die Reisezeit insoweit zu entschädigen, als diese die Dauer von 30 Minuten pro Tag überschreitet.